Erstellt am 15.10.2012 um 10:02 Uhr von rkoch
Tja, das ist und bleibt ein heißes Eisen.
Formell hat ein AN für die Zeit Urlaub, für die er diesen auch beantragt hat. Das gilt für Arbeitstage ebenso wie für freie Tage.
Bsp: KW 43/2012 bei 5-Tagewoche:
Urlaub vom 20.10. bis 28.10. (also inkl. der Wochenenden!): Der AN hat an allen diesen Tagen keine Arbeitspflicht, kann also auch nicht am Samstag zu Mehrarbeit verpflichtet werden. Trotzdem sind das "nur" 5 Tage Urlaub.
Urlaub vom 22.10 bis 26.10. (also NUR die Werktage!): Der AN kann an den Wochenenden zur Arbeit verpflichtet werden.
Das ist die rein rechtliche Lage. I.d.R. nehmen es die AG nicht so genau und "erlauben" auch am Wochende NACH dem Urlaub dass AN nicht arbeiten müssen, ggf. sogar auch am Wochenende VOR dem Urlaub.
Ggf. kann der BR durch sein MBR nach §87 (1) Nr. 5 BetrVG eine BV abschließen, die vorsieht das arbeitsfreie Tage vor/nach einem Urlaubszeitraum automatisch in diesen einbezogen werden.
Aber wer auf Nummer sicher gehen will sollte die ohnehin arbeitsfreien Tage in den Urlaubsantrag mit aufnehmen. Hat das Euer Kollege nicht gemacht, solltet ihr das Thema innerbetrieblich klären.
Erstellt am 15.10.2012 um 10:20 Uhr von gironimo
sehe ich im Prinzip auch so.
Insbesondere, dass der BR hier ggf. vermitteln sollte.
Was wäre, wenn der BR Überstunden für Dienstag zugestimmt hätte. Sollte der Kollege dann am späten Nachmittag aus seinem Urlaub kommen.
Ich denke, der BR hat hier nicht einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage zugestimmt und damit den Samstag zum Arbeitstag gemacht, sondern eben nur Mehrarbeit.
Erstellt am 15.10.2012 um 10:50 Uhr von Kulum
"Was wäre, wenn der BR Überstunden für Dienstag zugestimmt hätte. Sollte der Kollege dann am späten Nachmittag aus seinem Urlaub kommen."
Ich glaub da haste etwas vorschnell aus der Hüfte geschossen ;)
Erstellt am 15.10.2012 um 11:16 Uhr von Streikbrecher
Habt ihr denn als BR pauschal, also ohne Namensliste für alle AN der Mehrarbeit zugestimmt?? Das sollte man nicht! Denn man könnte und sollte genau dann für AN welche aus dem Urlaub kommen oder diesen an diesem Wochenende bzw folgenden Montag beginnen keiner Mehrarbeit zustimmen.
Also solche gezoelt herausnehmen oder die Koll vorher extra fragen, wollte/ könnt ihr??
Erstellt am 16.10.2012 um 00:44 Uhr von Valdi
Nun, ich respektiere wenn ein BR sich gezwungen sieht, angeordneter Mehrarbeit zuzustimmen. Doch wenn ihr die Urlauber sowie die Teilzeitler vergessen habt, nenn ich das einen groben Fehler des BRs. Ohne wenn und aber.
Erstellt am 16.10.2012 um 06:06 Uhr von Hoppel
@ Olliver
Was steht denn im Arbeitsvertrag? Ist der Kollege überhaupt verpflichtet Ü´stunden leisten zu müssen?
Erstellt am 16.10.2012 um 08:29 Uhr von rkoch
@Hoppel
Gut gemeint, aber glaubst Du ernsthaft, dass ein AN auf so was pochen wird? Im übrigen ist das fehlen einer solchen "Verpflichtungsklausel" kein Grund Mehrarbeit zu verweigern:
10 Ca 9795/04: Überstunden dürften grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe.
Das ArbG Frankfurt ist also der Meinung, dass es nicht etwa einer Verpflichtungsklausel bedürfte, sondern einer Klausel die dem AN explizit ein Verweigerungsrecht einräumt bzw. Mehrarbeit ausschließt, und sieht für den Fall der Verweigerung von Mehrarbeit sogar eine außerordentlich Kündigung als angemessen vor!
Die landläufige Meinung, dass man sich als AN zu Mehrarbeit verpflichten muss um sie leisten zu müssen, ist - wenn nicht falsch - dann zumindest risikobehaftet.... Höchtsrichterliche Rechtsprechung diesbezüglich liegt IMHO nicht vor, da ich nur dieses Urteil immer wieder zitiert kenne, und insofern ist das wohl bis auf weiteres die "Bibel"...
Erstellt am 16.10.2012 um 08:59 Uhr von blackjack
EuGH, Urteil vom 8. 2. 2001 - Rs. C-350/99
Erstellt am 16.10.2012 um 10:04 Uhr von gironimo
..... und was macht Ihr mit denen, die ihren Jahresurlaub bereits abgegolten haben, bzw. mit der Woche, in der Mehrarbeit ansteht abgegolten ist?
Minusurlaub gibt es ja nun nicht.
Erstellt am 16.10.2012 um 10:13 Uhr von rkoch
Scheint das ArbG Frankfurt drei Jahre später nicht tangentiert zu haben :-)
Nach diesem Urteil und §3 NachwG hätten also unsere AG einen Monat nach diesem Urteil den Passus "Der AG darf einseitig Mehrarbeit anordnen" den AN mitteilen müssen.... Big Deal.... Naja, jeder AN (kein Schreibfehler :-) ) hätte dann ja immerhin kündigen können wenn ihm die Aufnahme dieses Passus in die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht gepasst hätte....
Mal im Ernst: Glaubst Du ernsthaft, dass man sich erfolgreich gegenüber seinem AG auf dieses Urteil berufen kann wenn man Überstunden verweigert? Oder wird der AG nicht trotzdem eine ao. K. aussprechen die dann evtl. im Rechtsstreit in eine o. K. umgedeutet wird?
Trotzdem danke, das Ding kannte ich noch nicht....