Erstellt am 28.08.2012 um 11:55 Uhr von Angie
Hallo,
der BR hat ein erzwingbares MBR bei der Festlegung der Pausenzeiten § 87 Abs. 1 P. 2 BetrVG.
Laut ArbZG § 4 muss nach 6 Stunden mindestens 30 Minuten und nach 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pausenzeiten eingehalten werden.
Aber es dürfen nur Pausen abgezogen werden die auch wirklich gemacht werden.
LG
Angie
Erstellt am 28.08.2012 um 11:59 Uhr von brsieben
... auf jeden Fall ist Euer BR mit im Boot, da Pausenregelungen der Mitbestimmung unterliegen (BetrVG § 87, 2)
Am Rande: Ein bisschen doof scheint mir der Ansatz Eures Arbeitgebers schon: Er will doch eigentlich, dass die MA in der Zeit ihrer Anwesenheit möglichst viel arbeiten, oder? So eine verlängerte Zwangspause führt ja wohl eher zum Gegenteil. Gibt's in Eurer Firma keine Abteilungsleiter, Vorarbeiter wasweißich, die auf die pünktliche Beendigung der Pause achten müssen? Die würde ich als Chef an ihre Pflichten erinnern... Na, egal, das muss ja nicht Eure Sorge sein.
Erstellt am 28.08.2012 um 12:08 Uhr von Betriebsrätin
Das Vorgehen des AG ist rechtswidrig. Er MUSS erbrachte Arbeitszeit bezahlen. Er muss aber auch darauf achten, dass die Pausen (Pflichtpausen) lt. ArbZG eingehalten werden. Hier muss er ggf auch auf Einhaltung hinwirken.
Doch betreffend des Themas Bezahlung kann der BR nichts machen, hier müssten AN sich den Lohn einklagen, da Individualrecht.
Aber wie geschrieben bei der Regelung von Pausen ist der BR dabei.
Erstellt am 28.08.2012 um 12:25 Uhr von Watschenbaum
rechtswidrig ist es nicht, eine bestehende Pause über das gesetzliche Mindestmaß hinaus zu verlängern, 1 Std ist da sicherlich noch im Rahmen
höchstens mitbestimmungswidrig, falls der BR hierbei nicht beteiligt wird
ich finde die Idee aber nicht so schlecht
bevor der AG jeden einzelnen AN, der die Pause eigenmächtig überzieht, abmahnt und im Wiederholungsfall evtl. kündigt, führt er eben eine längere Pause ein
der BR sollte sich hier überlegen, was ihm lieber wäre
es gibt Betriebe, in denen es Sinn macht, längere Pausen einzuführen, insbesondere wenn längere Wege zurückzulegen sind bis in die Kantine/Pausenraum
das wäre doch ein schönes Thema für eine Betriebsversammlung, diese Problematik zusammen mit dem AG zu erörtern
Erstellt am 28.08.2012 um 13:07 Uhr von Betriebsrätin
es ist so wie der AG es hier macht RECHTSWIDRIG.
Denn er bezahlt diese Zeit nicht. Es gibt auch keine mitbestimmte Regelung über verlängerte Pausen oder geteilte Arbeitszeiten. Wenn also der AG einfach diese Zeit unabhängig davon ob hier Pause gemacht wird oder nicht als NICHTbezahlte Zeit wertet ist es rechtswidrig. Denn er kann AN nicht einfahch per Direktionsrecht zwingen länger Pausen zu machen.
Dann muss er die Arbeitszeit mitbestimmt ändern.
lese auch einmal hier:
Lange unbezahlten Pausen sind unzulässig
http://berlin.verdi.de/berufe_und_branchen/fb_03_-_gesundheit_soziale_dienste_wohlfahrt_und_kirchen/archiv/materialien/arbeitszeitgestaltung/geteilte-dienste
Lange unbezahlten Pausen sind unzulässig
Leitsatz des LAG Köln
Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.
LAG Köln, 15.06.2009, 5 Sa 179/09
Aus der Begründung:
Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte dem Kläger arbeitstäglich nur eine zusammenhängende Arbeitszeit zuweisen darf. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die tägliche Arbeitszeit aufteilen, bedarf dies einer besonderen vertraglichen Regelung, die ggf. auch der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB standhalten müsste. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsgericht den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG herangezogen hat, wonach der Arbeitgeber bei Arbeit auf Abruf grundsätzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall Arbeit auf Abruf gegeben ist. Entscheidend ist, dass sich aus § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG allgemeine Wertungsgesichtspunkte dafür ableiten lassen, welche Mindesteinsatzzeit bei einer Festlegung von Arbeitszeiten regelmäßig zugrundezulegen ist.
und
Auch Zwangspausen sind zu vergüten
1.Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen - etwa aufgrund von Anforderungen seines Auftraggebers - vorübergehend nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wegen § 615 Satz 3 BGB nicht auf.
2.Entstehen daher durch Anforderungen des Auftraggebers bei den Arbeitnehmern Zwangspausen, schuldet der Arbeitgeber auch für diese Zeiten die Vergütung.
LAG-Köln — Urteil vom 04.08.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 639/08
Erstellt am 28.08.2012 um 13:08 Uhr von blackjack
Was steht denn bezüglich der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag?
Erstellt am 28.08.2012 um 13:14 Uhr von Watschenbaum
Thema verfehlt, Betriebsrätin (wieder mal)
weder liegen hier unzulässig lange Pausen vor oder eine unzumutbare Zerstückelung wie im ersten Urteil des LAG Köln angesprochen
noch betriebliche Gründe, die eine Pause nötig machen würden, wie im zweiten Urteil erwähnt
der AG legt einfach ( ok-mitbestimmungswidrig) fest : ab sofort besteht für eine Stunde keine Arbeitspflicht (statt vorher für eine halbe Stunde)
er verlangt ja nicht, daß der AN in dieser Zeit trotzdem unentgeltlich arbeiten soll
Erstellt am 28.08.2012 um 13:37 Uhr von Betriebsrätin
Watschenbaum
Ob hier der AG sein Direktionsrecht überzogen hat oder nicht müsste ein ArbG feststellen. Denn ich kann in dem Grund des AG hier kein aus dem Direktionsrecht und unter Beachtung der Billigkeit ablesebaren Grund erkenne. Er müsste hier vielmehr erst einmal alles unternehmen, dass die AN die gesetzl. Pausen beachten. Und nicht weil einiges es nicht machen kollektiv alle hier benachteiligen. Denn es kann hier dann dazu kommen, dass einige AN dann erheblich, weil sie auf ÖPNV angewiesen sind, nach Hause kommen.
Also, wenn der AG es hier so mach möchte müsste er nachvollziehbare ECHTE Gründe haben und nicht kollektiv alle "bestrafen". Vor allem müsste er dann auch darauf achten, dass die Arbeit unterbrochen wird.
Erstellt am 28.08.2012 um 13:54 Uhr von Watschenbaum
alles unternehmen, daß die gesetzlichen Pausen beachtet werden ?
sie werden doch eingehalten, sogar manchmal offenbar überzogen
und ich frage nochmal : will man es , daß hier großflächig abgemahnt wird oder wäre es nicht oportuner, eine längere Pause zu akzeptieren, weil es eben aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten (die aber nur der Fragesteller beantworten könnte) für alle Seiten besser wäre
und nochmal : es ist Aufgabe des BR vor Ort, seine Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen, bis hin zu einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren , dem AG unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, die Pausenzeiten bis zur Zustimmung des BR zu verändern
also ist erstmal - bevor es um die Billigkeit oder andere Punkte geht - vom BR die Mitbestimmung einzufordern und/
oder eine kollektivrechtliche Einigung diesbezüglich mit dem AG herbeizuführen
Erstellt am 28.08.2012 um 15:49 Uhr von Hoppel
@ All
Hier geht es überhaupt nicht darum, dass der AG die Pausenzeit von 30 ? auf 60 Minuten verlängert hat.
Geschrieben steht, dass der AG aufgrund von Annahmen/Vermutungen, die Pausenzeiten würden überschritten, eine unbezahlte "pauschalierte Leerlaufzeit" eingeführt hat. Und diese Leerlaufzeit wird einfach als "Pause" verbucht.
@ Supermoni
Welche Pausenzeit ist konkret vereinbart? Wie wird die Einhaltung kontrolliert oder wie könnte die Einhaltung der Pausenzeiten kontrolliert werden?
Erstellt am 28.08.2012 um 16:21 Uhr von gironimo
gibt es im Betrieb überhaupt einen Betriebsrat (ist der Fragensteller einer?)?
Wenn ja - ist dieser in der Tat gefordert, sich mit dem AG auf Pausenzeiten zu einigen.