Erstellt am 25.08.2012 um 16:42 Uhr von zweifelerin
Auszug:
Arbeitshilfefür die stufenweiseWiedereingliederungin den Arbeitsprozess
Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung
Stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder, schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen und so den Übergang vollen Berufstätigkeit zu erreichen. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitszeit und Arbeitsbelastung im Rahmen eines medizinisch, arbeitsphysiologisch und psychologisch begründeten sowie ärztlich überwachten Wiedereingliederungsplans (Stufenplan) wird angestrebt, den Genesungs- und Rehabilitationsprozess günstig zu beeinflussen. Dabei wird den arbeitsunfähigen Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben,
http://www.dnbgf.de/fileadmin/texte/Downloads/uploads/dokumente/psyGA/Arbeitshilfe_Wiedereingliederung_222.pdf
Erstellt am 25.08.2012 um 16:49 Uhr von Betriebsrätin
Lese einmal hier:
Einbindung des Betriebsrats
Betriebsräte sollten sich im Verfahren der stufenweisen Wiedereingliederung als Unterstützer der Betroffenen von Anfang an beteiligen. Einzelheiten hierzu sowie zum Verfahren können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach §88 BetrVG geregelt werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Mitbestimmungsrecht beim betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu nutzen, um auch die stufenweise Wiedereingliederung zu regeln. Sollte es zu Problemen kommen, bei denen es um die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger geht, kann der Arbeitnehmer die Sozialgerichte anrufen. Bei Streitigkeiten im Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber entscheiden die Arbeitsgerichte. Dabei sollte allerdings nicht vergessen werden: Es geht bei der Sicherung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Arbeitnehmer letztlich um den Erhalt ihrer bisherigen Arbeitsplätze. Von daher sollte das Bemühen um Kooperation bei allen Beteiligten Vorrang haben.
Fazit: Wenn ihr als BR NEIN sagt, ist es so oder der AG ruft eine Einigungsstelle an.
Erstellt am 26.08.2012 um 08:21 Uhr von gironimo
Es wäre dann ja wohl eine Versetzung und der BR hätte alle Möglichkeiten aus dem § 99 BetrVG.
Welche Gründe führt denn der AG an, warum die Wiedereingliederung in der anderen Filiale besser verlaufen soll?
Erstellt am 26.08.2012 um 09:14 Uhr von Hoppel
@ tirpse
Was steht im Arbeitsvertrag der Kollegin? Ist eine Versetzungsklausel enthalten?
Erstellt am 26.08.2012 um 09:34 Uhr von BRMetall
Nein, eine Versetzung kann es nicht sein zu diesem Zeitpunkt. Denn in dieser Zeit unterliegt der AN ja KEINER Arbeitspflicht da er weiter arbeitsunfaehig geschrieben ist. Also von der Arbeitspflicht suspendiert. Er erhaelt ja ggf auch nur Krankengeld von der KK
Erstellt am 26.08.2012 um 09:51 Uhr von Lotte
BRMetall,
wieso glaubst Du, dass Krankheit eine Versetzung verhindern könnte?
Der Arbeitsvertrag kann sie verhindern und der BR ist anzuhören, aber Krankheit?
Erstellt am 26.08.2012 um 10:52 Uhr von BRMetall
Ich sage nicht, dass ein kranker AN nicht versetzt werden kann. Ich sage nur, dass eine solche erst rechtlich sich auswirkt nach Ende der Arbeitsunfaehigkeit.
Eine BEM Massnahme ist keine Versetzung. Denn eine BEM Massnahme ist keine arbeitsvertragliche Massnahme sondern eine Massnahme nach SGB der ein AN nicht zustimmen muss. Es besteht auch keine Arbeitspflicht. Also AG kann keine arbeitsrechtlichen Folgen einleiten, wenn ein AN Nein zu einer geplanten Massnahme sagt. Es ist keine Arbeitsverweigerung. Wuerde der AN eine Versetzung nicht Folge leisten, waere es Arbeitsverweigerung. Sie soll, muss aber nicht am alten Arbeitsplatz erfolgen. Es kann sogar sein, dass eine solche Massnahme an verschiedenen Arbeitsplaetzen erfolgt, da es eine Einfuehrung und Erprobung ist. Der BR ist gem § 87 BetrVG dabei. Waere es anders, so waere/ wuerde auch laengst in Kommentaren und Urteilen auf § 99 hingewiesen und nicht immer nur auf § 87. Denn dieses ist kein neues Thema/ Frage.
Erstellt am 26.08.2012 um 11:19 Uhr von Hoppel
@ BRMetall
Hmmm, wenn also diese Kollegin im AV stehen hat, dass sie für die Filiale A in B als Bürofachkraft eingestellt ist, könnte der AG Deiner Meinung nach die Wiedereingliederung in Filiale C in D durchführen?!
Erstellt am 26.08.2012 um 11:52 Uhr von BRMetall
Hoppel, ja wenn AN zustimmt und es aus Gruenden des Arbeitsversuches sinnvoll und notwendig ist. Das koennte zB dann der Fall sein, wenn die Anforderungen an eine aus Gesundheitsgruenden im Betrieb A nicht moeglich ist. Das koennte zB auch sein, dass Betrieb B auf Grund der Gesundheit leichter zu erreichen sein er also die Belastung zur Erreichung des Betrieb A noch nicht leisten kann oder aber die Arbeit im Arbeitsversuch im Betrieb B leichter ist also der Wiedereingliederung entgegen kommt. Doch hier ist ja das OK/Ja des AN erforderlich und der BR ist gem § 87 dabei. Es geht also NICHT das es nur der AG moechte ggf auch weil er am liebsten keine Wiedereingliedeung moechte.
Erstellt am 26.08.2012 um 12:06 Uhr von BRMetall
Das BEM Team beraet und beschliesst moeglich und notwendige Massnahmen unter Beachtung und Einbeziehung der Aerztliche Vorschlaege. Denn der Arzt empfiehlt Art und Umpfang, nicht der AG und nicht der BR.
Also, sofern der alte Arbeitsplatz nicht fuer die Wiedereigliederung ungeeignet ist, ist sie dort zu erfolgen. Doch ein solcher (alter) koennte auch hierfuer zu mindest im ersten Schritt ungeeignet sein. Mann denke an Arbeitsplaetze mit sehr grossen leistungsmaessigen Anforderungen an den AN und dessen Gesundheit
Erstellt am 26.08.2012 um 13:32 Uhr von gironimo
Ich bin ja nun manchmal anderer Meinung.
Die Mitbestimmung des BR aus dem § 99 BetrVG ist ja unabhängig davon, wozu der AN vertraglich oder sonstwie verpflichtet ist zu tun. Hier geht es ja um die Eingliederung in den Betrieb; auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an.
Der Einsatz der Mitarbeiterin im BEM an einem anderen Platz (Filiale) hat ja auch kollektive Auswirkungen. Mich würde es jedenfalls wundern, wenn ein BEM-Team die Rechte des BR umgehen könnten.
Bin also auf nähere Argumente von Euch gespannt.
Erstellt am 26.08.2012 um 14:24 Uhr von BRMetall
Hallo,
nun doch einfach einmal genau ueberlegen, was § 99 bedeutet?? Nach eurer Auslegung koennte der BR ja dann mit einem Nein die BEM Massnahme verhindern! Bzw den AG in die Ersatzzustimmung zwingen, auch gibt es bei der BEM Massnahme nicht den § 100, der ja im Falle des § 99 auch immer gegeben sein kann. Das ist nun einmal nicht der Fall. Die BEM Massnahme ist eben kein Arbeutseunsatz bei dem der BR gem § 99 mitzubestimmen hat.
Die BEM Massnahme ist von Seiten des AN ein freiwilliger Versuch ob er wieder Arbeitsleistung erbringen kann, was der AN auch folgenlos abbrechen kann. Er arbeitet rechtlich nicht bekommt daher auch keinen Lohn und hat auch keine Lohnansprueche, die Zeit gilt weiter als Krankenfehlzeit.
Erstellt am 26.08.2012 um 14:27 Uhr von BRMetall
Kurz, die BEM Massnahme ist KEINE personelle Massnahme gem § 99 ff
Erstellt am 26.08.2012 um 14:30 Uhr von Lotte
gironimo,
bin da ganz bei Dir. ;-)
Als BR würde ich mich hier auf jeden Fall einmischen wollen und auf Mitbestimmung bestehen. Der AG muss schon sehr schlüssig erklären, warum er die Kollegin in die andere Filiale schicken möchte.
Kollektivrechtlich bedeutsam wird es auch dadurch, dass die Kollegin sicherlich in der neuen Filiale erstmal besonderer Unterstützung und Einarbeitung bedarf.
BRMetall,
es gibt auch nicht in jedem Betrieb ein BEM-Team.
Erstellt am 26.08.2012 um 14:45 Uhr von Lotte
BRMetall,
wenn ich mir im BetrVG unter § 99 im Kommentar von Däubler RN 14 durchlese, sehe ich das klar anders als Du. Und Däubler geht sogar noch weiter. Unter RN 111 definiert er die bloße Wiedereingliederung schon als Versetzung im Sinne des § 99
Erstellt am 26.08.2012 um 14:47 Uhr von BRMetall
Lotte
...es gibt auch nicht in jedem Betrieb ein BEM-Team.
Dannmacht der BR seinen Job nicht richtig. Denn dass Gesetz und die Rechtssprechung sieht es vor und der BR ist dann Bestandteil des BEM-Teams. Auch kann und darf der BR eine BV abschließen, Einigungsstellenfähig. Hier kann und sollte er dann u.a. solche Randpunkte festlegen.
Aber auch mit einer BV kann der BR hier keinem AN etwas gegen seinen Willen aufzwingen.
Weiter hat dr BR ja seine Möglichkeiten wenn durch eine BEM-Maßnahme andere AN belastet oder benachteiligt würden.
Also, Leute lest einmal die vielen Beiträge/ neue auch BAG Urteile und BetrVG Kommentare, ihr findet hier nirgends den § 99 BetrVG immer nur § 87. Auch in BAG Urteilen zum Beteiligungsrecht des BR.
Auch ist es ja so, Versetzen kann man AN nur per Direktionsrecht und/oder wenn der ArbV es zulässt. Hier greift aber das Direktionsrecht des AG nicht.
Weiter versetzen kann man AN nur auf freie Stellen. Bedeute also es müsste eine freie Stelle geben und der AG müsste dann alles hier beachten. also Ausschreibung ggf auch intern und dann ggf andere Bewerber, weiter Meldeung als freie zu besetzende Stelle an die Agentur für Arbeit also § 81 SGB IX.
Erstellt am 26.08.2012 um 14:58 Uhr von gironimo
nenne uns doch mal solche Urteile.
Was die Einführung und Ausgestaltung des BEM angeht, zweifelt ja hier niemand daran, dass der § 87 BetrVG zur Anwendung kommt.
Erstellt am 26.08.2012 um 15:10 Uhr von blackjack
..mich würde erstmal die Meinung der Betroffenen interessieren.
Bei dem Tohuwabohu würde ich als ArbGeb die stufenweise Wiedereingliederung platzen lassen.
Erstellt am 26.08.2012 um 16:05 Uhr von tirpse
hallo zusammen,
auch wenn mich jetzt eure beiträge teilweise verunsichern möchte ich allen beteiligten danken.
wenn wir eins nicht möchten,dann ist es die tatsache das es sich zum nachteil der kollegin auswirkt.hier ist auch ein großer aspekt zu beachten,das sie eine monatskarte von 126,95€ braucht.und das mit krankengeld...
Erstellt am 27.08.2012 um 13:11 Uhr von Lotte
tirpse,
habt Ihr als BR denn schon mal das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht?