Erstellt am 15.08.2012 um 11:54 Uhr von rkoch
Es kommt mal wieder auf die Details an.
Ich verstehe "Homeoffice" mal als Telearbeit (nicht Heimarbeit), wobei sich die Frage stellt, was die ANin in den restlichen 90% der AZ treibt....
Telearbeit zeichnet sich ja i.d.R. dadurch aus, dass die AN die Arbeit zwar von Abseits des Büros verrichten, ansonsten aber in den zeitlichen Ablauf im Büro (Bürozeiten) eingebunden sind. Im Gegensatz zur Heimarbeit ist damit der AN nicht zeitlich unabhängig. Sofern das zutrifft, ist der BR in der MB nach §87 (1) Nr. 2. Bzgl. des Telearbeitsplatzes an sich kommt noch die MB nach §87 (1) Nr. 6 zum tragen.
Wenn die ANin allerdings im Rahmen eines Teilzeitvertages die AZ erhöht, kommt noch eine Einstellung nach §99 BetrVG in Frage, insbesondere wenn die Erhöhung dazu führt, dass wieder Vollzeit gearbeitet wird. vgl DKK Rn. 44 zu §99 BetrVG.
In allen anderen Fällen wird das ganze wohl unter einzelvertragliche Vereinbarung der AZ fallen. Aber wie gesagt, es kommt auf die Details an. Merkpunkt: Ist durch die Vereinbarung der AZ oder Tätigkeit dieser einen ANin mindestens EIN anderer AN in seinem Arbeitsleben betroffen (z.B. weil er mit der ANin zusammenarbeiten muss), MB nach §87.