Erstellt am 10.08.2012 um 08:30 Uhr von BRMetall
Genehmigter Urlaub ist genehmigt und kann grundsaetzlich nur in ganz schweren Faellen ueberhaupt widerrufen werden. Wenn dann muss der AG aber ALLE Storno und sonstige Kosten hier zahlen. BAG Rechtsprechung. Da bedarf es keiner BV oder sonstiger Regelung.
Erstellt am 10.08.2012 um 08:34 Uhr von gironimo
Ich kenne Eure Formulierung im Detail nicht. Sie müsste - wenn überhaupt - heißen, dass bei bereits genehmigten Urlaub die Kosten zu tragen wären, wenn der AN auf den Wunsch des AG eingeht und auf bereits gebuchte Reisen verzichtet.
Aus meiner Sicht gehört aber eine Regelung, dass bereits genehmigter Urlaub wieder rückgängig gemacht werden kann überhaupt nicht in die BV - eher das dies überhaupt nicht vorkommt bzw. auf absolute Minimalfälle zu reduzieren ist. Für diese Fälle wären dann die Kosten zu tragen, die dem AN entstehen.
Da Ihr über eine BV verhandelt, braucht Ihr doch nur beharrlich fordern, dass Eure Regelung in die BV kommt - alternativ: Einigungsstelle.
Erstellt am 10.08.2012 um 09:06 Uhr von BRMetall
Eine BV welche hier AN schlechter als die Rechtslage stellt, waere ungueltig.
Also dieses Thema muss und sollte man daher nicht regeln.
Erstellt am 10.08.2012 um 11:09 Uhr von Kaktus
Habe im Arbeitsrecht von Wofgang Däubler Informationen gefunden.
Ich bedanke mich für eure Hilfe!
Zitat daraus: Ist der Urlaubsbeginn einmal festgelegt, kann der AG seine Entscheidung nicht mehr revidieren. In Notfällen besitzt er das Recht, den Urlaubstermin zu ändern, doch muss er dann dem AN alle diejenigen Aufwendungen ersetzen, die dieser im Hinblick auf den geplanten Urlaub gemacht hat.