Erstellt am 11.07.2012 um 21:12 Uhr von mainpower
Hallo,
BR ist mit allem was dazu gehört ein Ehrenamt. Wenn Ihr da etwas ausserhalb der Arbeitszeit macht ist das alles Freizeit. BR Arbeit ist auch nicht auf die Arbeitszeit anrechenbar. Folglich müsste der MA in die Nachtschicht.
Erstellt am 11.07.2012 um 21:13 Uhr von sfbGretenkort
Hallo,
der Kollege muß nicht mehr zur Nachtschicht. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Std. nicht überschreiten (ArbZG). Zudem müssen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn 11 Std. Ruhepause eingehalten werden (ArbZG). BR Arbeit - Arbeitszeit.
schöne Grüße
Ralf Gretenkrt
Erstellt am 11.07.2012 um 21:20 Uhr von Betsy
http://sfbgretenkort.de.to/
Sind sie das?
Erstellt am 11.07.2012 um 21:35 Uhr von mainpower
@ sfbGretenkort,
seit wann ist BR Arbeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes??
BR - Arbeit ist KEINE Arbeitszeit.
Erstellt am 11.07.2012 um 21:39 Uhr von Betsy
mainpower, jeep! Wenn ich solche Antworten 197577 lese bekomme ich Angst.
Erstellt am 11.07.2012 um 23:11 Uhr von Hoppel
@ mainpower
Seit wann ist BR-Arbeit, die betriebsbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt, Freizeit?
Erstellt am 12.07.2012 um 08:29 Uhr von Bremerjung
Ich verstehe ebenfalls ein Betriebsrätetreffen als Freizeit, wenn es denn das ist was ich meine - nämlich da treffen sich BR bei Bier und Würstchen um sich auszutauschen.
Wäre mir auch neu, wenn der AG das als Arbeitszeit sieht.
Oder ist es eine Bildungsveranstaltung, die unter §37 fällt??
Gruß Bremerjung
Erstellt am 12.07.2012 um 09:51 Uhr von gironimo
trixi meint vielleicht auch Betriebsratssitzung oder Sitzung eines Ausschusses - ganz ohne Wurst und Bier - und mit Ausgleichsanspruch im Sinne des § 37 BetrVG
Erstellt am 12.07.2012 um 10:02 Uhr von rkoch
Also nochmal ins Reine:
WENN es sich bei dieser Tätigkeit außerhalb der eigenen Arbeitszeit um BR-Arbeit im Sinne von §37 BetrVG handelt UND diese Tätigkeit BETRIEBSBEDINGT außerhalb der eigenen Arbeitszeit anfällt (was wir nach dem von trixi gesagten nicht beurteilen können), dann gilt §37 (3) BetrVG.
D.h. das BRM erwirbt einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt nicht, dass er eigenmächtig nicht seiner Arbeitspflicht in der Nachtschicht nachkommen darf. Das BRM muss also entweder in die Nachtschicht kommen, oder mit seinen Vorgesetzten vereinbaren, dass der Freizeitausgleich sogleich dazu genutzt wird, die Nachtschichtzeit ausfallen zu lassen.
BRM haben auf einen derartigen Freizeitausgleich nach geltender Rechtsprechung einen Anspruch, der AG kann es also nicht verweigern. I.d.R. wird also alleine die Mitteilung, dass das BRM diesern Freizeitausgleich in der Art nimmt genügen. Aber das sollte trotzdem so mit dem AG abgesprochen sein.
Das durch die BR-Arbeit die Ruhenszeit nicht verletzt wird und deshalb kein Hinderniss darstellt wurde schon gesagt. Dass die ArbG trotzdem eine "angemessene Ruhepause" voraussetzen, bislang nicht. Ein BRM hat also immer trotzdem das Recht (und eigentlich auch die Pflicht) seinen Freizeitausgleich so einzusetzen, dass immer noch einige (mindestens 6-8h) Schlaf dabei rauskommen. Ein BRM welches wegen Übermüdung einen Arbeitsunfall baut hat p.P.
Erstellt am 12.07.2012 um 15:25 Uhr von trixi
Ein Betriebsrätetreffen hat nichts mit Wurst und Bier zu tun , sondern das ist eine Veranstaltung im Sinne des §37. An der die Geschäftsleitung vor allen Betriebsräten einen Rechenschaftsbericht ablegt.An dieser Veranstaltung nehmen alle BRs des Unternehmens teil und wird einmal jährlich gemacht.Also eine Art Sitzung.Diese findet immer an einem anderen Standort statt. Und nach unserer Reiserichtlinie dürfen bei uns 10 Stunden mit Dienstreise und AZ nicht überschritten werden. also ca 4 Stunden Fahrt und ca 5 Stunden
BRarbeit am eigenen Standort.
Erstellt am 12.07.2012 um 15:51 Uhr von rkoch
Womit wir wieder beim Thema "Begrifflichkeiten" sind....
Das was Du meinst hat einen genau definierten Namen "BetriebsräteVERSAMMLUNG" (§53 BetrVG). Diese Versammlung ist natürlich BR-Arbeit.
Es gibt nämlich tatsächlich auch derartige "Treffen", teilweise als eine Klausur von Seminaranbietern ausgeschrieben, aber auch gewerkschaftlich organisierte Treffen - und auch privat organisierte. Insofern konnte keiner mit dem "Treffen" was anfangen. All diese Treffen (selbst die von Seminaranbietern) haben nur in Ausnahmefällen tatsächlich im rechtlichen Sinne was mit BR-Arbeit zu tun. Insofern verzeihe, wenn wir auf dem falschen Dampfer waren.
Beachte allerdings, dass der Teilnehmerkreis an der Betriebsräteversammlung vom Gesetz (eben §53) klar vorgeschrieben wird! Alle nicht genannten BRM (BRV, stellv. BRV, BA, bzw. in gleicher Anzahl andere vom BR entsandte BRM (Beschluß!)) haben kein Teilnahmerecht, und insofern haben diese dann natürlich auch keine BR-Arbeit im Sinne von §37 auf dieser Versammlung zu verrichten.
> Und nach unserer Reiserichtlinie dürfen bei uns 10 Stunden mit Dienstreise und AZ nicht
> überschritten werden. also ca 4 Stunden Fahrt und ca 5 Stunden BRarbeit am eigenen
> Standort.
DAS widerum ist grundsätzlich Unsinn.... Wie in den letzten Tagen schon heiß diskutiert, ist BR-Arbeit keine Arbeitszeit - und insofern würde diese Richtlinie nur bedingt gelten. Die Anreise dauert so lange wie sie dauert (die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung ist ebenso eine Pflicht wie die Teilnahme an einer Sitzung und insofern kann die Anreise eben auch nicht verweigert werden) und auch die Versammlung dauert so lange wie sie dauert... Reisezeit und Teilnahmezeit sind in vollem Umfang BR-Arbeit. Die Zeitbegrenzung aus §37 (6) (auf die Dauer der AZ eines Vollzeit-AN) gilt ausdrücklich NICHT, da es sich nicht um eine Schulung handelt! Und durch die Reiserichtlinie darf diese Zeit ebenfalls nicht beschränkt werden. Inwieweit man sich mit seinem AG einigt, ggf. am Tag vor bzw. nach der Versammlung an- und abzureisen um die Sache nicht überhand nehmen zu lassen (und ggf. sich zumindest an die Richtlinie anzulehnen) steht auf einem anderen Blatt.