> in unserem Unternehmen gibt es mehrere Betriebe. (...)
> Nur in unserem Betrieb gibt es für 3 Muttis (...)
Was hat die erste Zeile mit dem Problem zu tun? Soll die Frage etwa lauten:
> Kann man das durchsetzen , dass diese Dienste zukünftig für alle Muttis IN ALLEN
> BETRIEBEN DES UNTERNEHMENS gelten?
Das ein BR in seinem Betrieb per §87 (1) Nr. 2 durchaus die Macht hat, per BV ggf. über die Einigungsstelle eine Regel aufzustellen, die für alle Eltern, die aus dem Wechselschichtsystem aussteigen wollen, ein entsprechendes Recht an die Hand gibt, sollte klar sein, das geht.
Wo es hapert, wäre eine betriebsübergreifende Regel aufzustellen!
Im Grunde zwei Wege:
1. Alle BR der einzelnen Betriebe verhandeln über dieses Thema und sprechen sich untereinander ab, mit dem Ziel eine einheitliche Regel mit dem AG zu vereinbaren.
2. Alle BR beauftragen den GBR mit diesen Verhandlungen (§50 (2) BetrVG).
Der GBR selbst kann nicht aktiv werden! Arbeitszeiten gehören grundsätzlich nicht in den Bereich der originären Aufgaben des GBR. (BTW: Ich hoffe doch, dass es einen GBR gibt!)
BTW: Sieht jemand eine Anwendbarkeit von §87 (1) Nr. 1? Dann könnte der GBR originär zuständig sein! Ich glaube aber nicht, Schichtarbeit sowie die Einteilung der AN in die Schichten ist definitiv ein Fall von Nr. 2
Das hat den kleinen Nachteil, dass evtl. BR-Lose Betriebe diese Regelung nur dann umsetzen können, wenn der AG selbst diese Regelung für diese Betriebe umsetzt. §50 (1) BetrVG entfaltet in allen Fällen in denen der GBR nicht originär zuständig ist leider keine Wirkung, also kann der GBR keine GBV abschließen die auch auf die BR-losen Betriebe wirken würde.
@Kulum
> den entgangenen Vorteil "Mitbestimmung nach §87. Abs.1 Ziff.2" würde ich wohl
> schon als Nachteil einordnen.
Die Frage ist: "für wen?"
blackjack bezieht sich ganz offensichtlich auf das Vertragsverhältnis und die Erzwingbarkeit einer Gleichbehandlung. Und wenn der BR nicht in die Spur kommt, mag das ein Nachteil für die AN sein, aber nicht in diesem (rechtlichen) Sinne.
> Ist der Arbeitsvertrag in der Rechtspyramide denn tatsächlich einer BV übergeordnet?
Natürlich nicht.... Die Frage ist, ob der BR in der MB ist, sprich: Ob im Falle des §87 ein kollektiver Zusammenhang existiert. In diesem Fall kann man wohl unbesorgt mit "Ja" antworten, also gilt für den AV bestenfalls das Günstigkeitsprinzip, ansonsten die BV.
> Das Problem könnte aber werden, dass der AG feststellt das wäre nicht praktikabel
> und ab jetzt keine Ausnahmen mehr für die drei Muttis.
Da sehe ich kein Problem!
1. Muss es zu dieser Sache ja irgendeine Vereinbarung geben die Bestandteil des AB dieser Muttis geworden ist. Und da kommt der AG eben nur mit einer (Änderungs-)Kündigung raus. Weit verbreiteter Irrtum übrigens: Wenn eine derartige Vereinbarung lt. dieser "gekündigt" werden kann, dann heißt das immer noch nicht, dass eine derartige, vereinbarte Kündigungsmöglichkeit NICHT dem KSchG unterliegt. Etwas anderes ist eine von vorneherein vereinbarte Befristung einer derartigen Zusage.
2. Kann sich der AG bei diesem Thema nicht aus der Mitbestimmung stehlen. Wenn er derart sich zurückzieht -> Einigungsstelle. Hint: §80 (2) 2b. BetrVG i.v.m. §87 BetrVG.