Erstellt am 03.07.2012 um 22:03 Uhr von BRMetall
den notwendigen Umfang der Br Arbeit bestimmt nicht der AG sondern NUR der BR und zwar nach bestem Wissen und Gewissen.
Wenn der AG denkt es ist zu viel, muss er halt vor das ArbG.
Übrigens, Mandatarbeit hat Vorrang und der AG muss die Arbeitsvertragliche Arbeit im notwendigen Umfang reduzieren. Kann man alles so im BetrVG nachlesen zB. im § 37
Weiter,
........Ich bin auf Liste aufgesprungen (Neuwahl BR), da sich bis kurz vor Schluss nur 6 Bewerber gefunden hatten und ich verhindern wollte, das es ansonsten gar keinen BR gibt.
Den hätte es auch ohne Dich gegeben. Notfalls ein 5er oder ggf. auch 3er BR. Auch das kann man im BetrVg nachlesen
Erstellt am 03.07.2012 um 22:18 Uhr von tobistef
Sorry, ein 5er BR oder 3 er BR ist in unserem Fall nicht zulässig.
Habe ich auch zuerst gehofft, aber nach eingehender Recherche, traf es bei uns nicht zu.
Entweder ein 7er BR oder gar keiner.
Gruss Tobistef
Erstellt am 03.07.2012 um 22:27 Uhr von BRMetall
tobistef
Hast Du schon einmal den § 11 BetrVG richtig gelesen?? Der gilt auch für Deinen Betrieb!!
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
4 Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächst niedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).
Erstellt am 03.07.2012 um 22:47 Uhr von tobistef
ACHTUNG: Die teilweise kursierende Meinung, bei einer nicht ausreichenden Zahl von Kandidaten könne man ein kleineres Gremium wählen, stimmt nicht. Es ist vielmehr so, dass der Wahlvorstand eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Vorschläge setzt, wenn bei ihm bis zum im Wahlausschreiben genannten Datum nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen sind (§ 9 Wahlordnung). Die Nachfrist beträgt eine Woche. Gibt es allerdings auch bis dahin keine ausreichenden Wahlvorschläge, findet keine Betriebsratswahl statt.
Erstellt am 03.07.2012 um 23:09 Uhr von MonaLisa
@tobistef,
bitte sag doch mal, wo du das gelesen hast.......
BRMetall hat dir aus dem BetrVG KOPIERT (!) Das trifft auch auf euren Betrieb zu und ist absolut korrekt!
Erstellt am 03.07.2012 um 23:22 Uhr von BRMetall
tobistef!!
Sorry, aber wer lesen lann ist ganz klar im Vorteil.
Daher empfehle ich vielleicht doch einmalö das BetrVG und Kommentar sowie die WO nochmals in Ruhe zu lesen.
Das BetrVG habe ich oben kopiert!
Hier nun die WO:
WO BetrVG § 9 Nachfrist für Vorschlagslisten
§ 9 Nachfrist für Vorschlagslisten
(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
Also, KEINE Wahl, nur wenn gar keine Vorschlagsliste eingereicht wird. Nicht aber wenn Vorschlagslisten mit zu wenigen Namen (Anzahl) eingereicht werden.
Bei Teilzeit AN belibt ja genügend Zeit alles mal in Ruhe zu lesen!
Sorry, aber hier muss man nun mal deutlicher schreiben! Ich habe nun schon Bedenken und Ängst für die Koll welche Du vertreten sollst. Denn man muss nun leider unterstellen, dass Du dann auch Dinge/Rechte falsch auslegst, was dann zu Nachteilen für die AN führen könnte
Also, nochmals zum Schluss, erkenne bitte den sehr sehr großen Unterschied zwischen, keine gültigen Vorschlagslisten und Vorschlagslisten mit weniger Kandidate als gewählte werden könnten.
WO BetrVG § 6 Vorschlagslisten
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Bedeutet zwar SOLL, aber eben kein zwingendes MUSS
Wenn also in einem Betrieb ein 7er Br zu wählen wäre, SOLLTEN Vorschlagslisten midt. 7 Kandidaten haben. Doch wenn einer nur 1 oder 2 Kandidaten hat/findet ist die Liste deshalb nicht ungültig!
Erstellt am 03.07.2012 um 23:25 Uhr von Streikbrecher
tobistef
Der Grundsatz des BetrVG und des Gesetzgebr lautet:
LIEBER ein zu kleiner BR als GAR KEIN BR.
Das erkennt man auch in vielen anderen §§ so auch, wenn ein BR z.B. trotz Rücktritt/Auflösung geschäftsführend weiter im Mandat bleibt bis der Neu BR gewählt ist.
Erstellt am 03.07.2012 um 23:41 Uhr von wahlvst
tobistef
Willst Du hier wirklich LANGJÄHRIGEN BRM, teils deutlich über 10 Jahren, das BetrVG und ie WO erklären???
Erstellt am 04.07.2012 um 07:34 Uhr von Lernender
@BR Metall
hättest du folgenden Satz weg gelassen,
::::::Sorry, aber hier muss man nun mal deutlicher schreiben! Ich habe nun schon Bedenken und Ängst für die Koll welche Du vertreten sollst. Denn man muss nun leider unterstellen, dass Du dann auch Dinge/Rechte falsch auslegst, was dann zu Nachteilen für die AN führen könnte :::::::
würde ich sagen prima Antwort.
Wer von uns noch keine Fehler bei der Auslegeung von Gesetzen gemacht hat werfe den ersten Stein!
Meine Güte ein offensichtlich motivierter Kollege wird hier vorgeführt.
Erstellt am 04.07.2012 um 08:01 Uhr von gironimo
Ich denke, wenn der BR erst einmal gewählt ist, werden Seminare erhellend wirken und notwendige Details ins richtige Licht rücken.
Der § 11 BetrVG samt Wahlordnung sind such aus meiner Sicht eindeutig; ich stimme meinen Kollegen hier im Forum zu. Aber so neben her, die Meinung von tobistef habe ich vor kurzem sogar von einem Fachanwalt gehört (was mich dann doch überrascht hat).
Was die eigentliche Frage angeht, wurde auch schon gesagt was zu sagen ist. Das BR-Mitglied selbt entscheidet über den Umfang der BR-Arbeit. Wie hoch dieser Umfang ist, hängt nicht unwesendlich davon ab, wie der Arbeitgeber agiert.
Erstellt am 04.07.2012 um 09:08 Uhr von rkoch
BTW: Manchmal sind 6 Bewerber für einen 7er BR sogar besser als 7 Bewerber.
Grund: Bei 6 Bewerbern wird ein 5er BR gebildet (nochmal: Das ist tatsächlich so), der dann ein EBRM hat. Bei 7 Bewerbern gibt es KEIN EBRM. Das mag im normalen Betrieb kein Problem sein, ist der BR halt bei zeitweiliger Verhinderung nicht voll besetzt. Aber der RÜCKTRITT eines einzigen BRM löst in einem derartigen BR sofort Neuwahlen aus. Da kann u.U. sogar die perfide Situation eintreten (hat es tatsächlich schon gegeben), dass ein BRM durch Drohung mit Rücktritt (und damit Auflösung des BR) Beschlüsse zu seinen Gunsten manipuliert hat (das funktioniert ja teilweise schon, wenn der BRV mit Rücktritt vom BRV-Posten droht!).
BTW: Ein Detail bzgl. Nachfrist ist IMHO untergegangen: Die NACHFRIST wird ebenfalls nur gesetzt, sofern GAR KEINE Bewerberliste eingegangen ist. Ist hingegen eine Liste eingegangen, und hätte die nur EINEN Bewerber, dann gibt es KEINE Nachfrist und die Wahl wird mit diesem einen Bewerber für einen EINER-BR durchgeführt. §9 WO ist da ganz spezifisch: "Ist (...) KEINE gültige Vorschlagsliste eingereicht, so (...) Nachfrist (...)"; also: so bald mindestens EINE (gültige) Liste existiert, nicht einmal Nachfrist.
Erstellt am 04.07.2012 um 10:53 Uhr von tobistef
Zur Info: Bis vor 2 Jahren, hatte unser Betrieb überhaupt keinen BR, deswegen stehen alle BR ler erst am Anfang und ich nehme auch die kritischen Stimmen in diesem Forum positiv an.
Es ist auch noch kein Betriebsrat vom Himmel gefallen, der von Anfang an das erforderliche Fachwissen hatte, deswegen bin ich für jede hilfreiche Infomation dankbar.
Ich werde auch nicht den Kopf in Sand stecken, nur weil Kritiker Angst um die AN in unserem Betrieb haben. Ich denke die Angst ist unbegründet, sonst wäre ich nicht in diesem Forum, um mir Stück für Stück das erforderlich Fachwissen anzueigenen.
MFG Tobistef
Erstellt am 04.07.2012 um 11:02 Uhr von MonaLisa
@Tobistef,
deine Info ist völlig in Ordnung und auch völlig logisch. Ihr seid eine nagelneuer BR und könnt keine Profi's sein.
Der Punkt war nur dass du Gesetzestexte als falsch deklariert hast und da reagieren BR's ein bischen empfindlich.... :(
Aber ist ja nun egal, ich wünsch euch viel Glück, ein dickes Fell, Durchsetzungsvermögen und eine neue BetrVG Bibel mit Kommentar! :)
Erstellt am 04.07.2012 um 16:52 Uhr von petrus
@rkoch
> Ist hingegen eine Liste eingegangen, und hätte die nur EINEN Bewerber, dann gibt es KEINE Nachfrist
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass das mal entgegen dem Gesetzeswortlaut anders entschieden wurde. Es lohnt also ein Blick in den Fitting zu §11 des Gesetzes und zu §9 der WO.
@ML
Nach Kenntnisnahme der Wahlformulare eines bekannten Seminaranbieters kann ich übrigens nachvollziehen, wie tobistef zu seiner Meinung kam: http://www.betriebsrat.com/downloads/01_brwahl/127a_nachfrist_verstrichen_ohne_eingereichte_wahlvorschlaege.pdf
Das die Arbeitgeberseite das Gleiche ins Gesetz interpretiert wundert da nicht mehr: http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/1276_mitarbeiterfuehrung-zu-wenig-kandidaten-faellt-die-betriebsratswahl-aus/
Hier hilft wirklich nur ein Blick in den Kommentar. Und Dringende Nachbesserung beim Seminaranbieter!!!