Das hat damit nichts zu tun!
Der AN hat einen Arbeitsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtet hat ihn (vermutlich) 5 Tage in der Woche zu beschäftigen und dafür zu bezahlen. Wenn der AG an einem dieser Arbeitstage keine Arbeit für den AN hat, so kommt der AG in Annahmeverzug (§615 BGB), da er seiner Pflicht dem AN Arbeit zu geben nicht nachkommt.
Erstmal ergibt sich also die Sitation, dass der AN am Messeort beschäftigt werden muss, klappt das nicht, muss der AG trotzdem zahlen. In diesem Sinne ist auch wahlvsts Beitrag zu verstehen. Natürlich muss der AG für AN im Außeneinsatz auch die Übernachtung/Auslöse bezahlen.
Urlaub ist keine Option. Der AG darf Urlaub i.d.R. nur anordnen, wenn er entweder eine Betriebsruhe vorsieht oder der AN selbst sträflich seinen Urlaub nicht nimmt. Als Ausgleich für die Unfähigkeit des AG, dem AN arbeit zu geben geht es auf keinen Fall - bzw. nur, wenn der AN selbst diesen Urlaub nehmen möchte.
Überstundenabbau wäre potentiell eine Option, wenn dem AG das Recht zusteht, diesen anzuordnen (was aber einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag, BV oder TV bedarf).
Aber in beiden Fällen ist der AN dann Privatperson und demzufolge steht dem AG nicht das Recht zu, zu bestimmen was dieser AN in dieser Zeit tut oder wo er sich aufhält. Vielmehr hat der AG die Pflicht dafür zu sorgen, dass der AN die Chance bekommt, seine Freizeit an seinem Wohnort wahrzunehmen (wenn er das möchte!). Er muss also Ab- und Wiederanreise orgaisieren und bezahlen.
Auf der anderen Seite ist fraglich, ob der AG der Privatperson AN dann die Hotelkosten, Auslöse etc. bezahlen müsste, wenn der AN von seinem Recht nach Hause zu fahren nicht Gebrauch macht und seine Freizeit am Einsatzort verbringt. Aber das zumindest sollte sich regeln lassen, eine Hand wäscht die andere (schließlich hat der AG dann die Reisekosten nicht).
Problem an der Sache ist, sich über diese Sache mit dem AG zu streiten. Hier ist der BR gefragt, so einer besteht.
Stichworte: Versetzung (§95 (3) BetrVG, MB bei Urlaub einzelner AN (§87 (1) Nr. 5), Reiserichtlinien (§87 (1) Nr. 1), vorübergehende Verkürzung der AZ (auf NULL! §87 (1) Nr. 3), etc. pp.