Erstellt am 01.07.2012 um 20:05 Uhr von Hoppel
Eine BV wird ja nun auch vom AG unterschrieben und ist somit auch von einem Finanzdrachen anzuerkennen.
Schreiben an den AG, seine BL etc. anzuweisen, dass die BV einzuhalten ist. Ergänzend ein dezenter Hinweis, dass der BR ansonsten gezwungen wäre, das Arbeitsgericht zu bemühen, was man im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gerne vermeiden möchte.
Erstellt am 01.07.2012 um 20:26 Uhr von wahlvst
Erklärt doch dem FIBU_ler, dass er dann gegenüber dem AG zu verantworten hätte dass den AG nun für jeden Verstoß ein sehr deutlicher Bußgeld drohen würde, was dann ggf zu ROTEN Zahlen seiner Abteilung führen könnte und der BR weiter ggf. per Einstweiliger Verfügung die Leistung von Überstunden untersagen lassen würde.
Der BR würde alle hierzu notwendige Beschlüsse nun umgehend fassen. Klar in einer Sondersitzung welche er auch zu verantworten hätte.
Also "gelbe Karte" und bei Doppel_gelb müsste er dann ggf mit der roten durch den AG rechnen ;-)
Erstellt am 01.07.2012 um 20:53 Uhr von Hoppel
@ wahlvst
Dein Szenarium überschreitet die Befugnisse eines BR bei weitem.
Erstellt am 01.07.2012 um 22:01 Uhr von Streikbrecher
Wo bitte überschreutet das was wahlvst vorgeschlagene die Befugniiss?
Bei Mehrarbeit ohen MB kann der BR per Beschlussverfahren ein Bußgeld für jeden weiteren Fall androhen lassen, hatte sogar Daimler lernen müssen.
Der BR kann weiter ggf. per Einsweiligerverfügung sogar im Eilverfahren die Ausführung von nicht Mitbestimmer Mehrarbeit untersagen lassen . Er muss dann nur erfahren, dass der AG Mehrarbeit ohne MB leisten lassen möchte.
Beschluß: 5 Ta BV 8/97
Hessisches Landesarbeitsgericht - rechtskräftig
Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Mitbestimmung - Überstunden – Gesetzesvorrang, LAG Kln 2 TaBV 11_10 - 27.09.2010
LAG Berlin-Brandenburg zur Duldung von Überstunden
Kürzlich wurde eine neue Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg zum Thema Überstunden veröffentlicht. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Überstunden des Arbeitsnehmers bereits dann duldet, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgegennimmt.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 3.6.2010, Az. 15 Sa 166/10) einen praxisrelevanten Fall zum Thema Überstunden und deren Vergütung zu entscheiden:
Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 71/09 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 5/9 TaBV 239/07 -
Da gibt es aber noch mehr!
Aber klar auch, erst versucht man ers mit reden! Doch bei so "tauben" und offenbar vollkommen Uneinsichtigen die sogar sagen, gilt alles nicht für mich "sich also Gottähnlich sehen" kann man auch gleich klarer handeln.
Weiter kann er handlen, wenn gegen die BV verstoßen wird
Erstellt am 01.07.2012 um 22:14 Uhr von BRMetall
Das Mehrarbeit vor der Ausführung der MB bedarf, dazu bedarf es gar keiner BV, dass ergibt sich aus dem SGB IX
Erstellt am 01.07.2012 um 22:34 Uhr von Hoppel
@ Streikbrecher
Erst lesen, dann verstehen und antworten.
@ BRMetall
In welchem der 190 Paragraphen des SGB IX wäre das denn geregelt? Mir fällt grad überhaupt keiner ein.
Erstellt am 01.07.2012 um 22:44 Uhr von BRMetall
Hoppel,
wie wäre es mit §87 Abs.1 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz
und es ist auch abschließend geklärt dass mitbestimmungspflichtige Megrarbeit durch Anordnung und/oder Duldung entstehen kann.
Erstellt am 01.07.2012 um 22:48 Uhr von BRMetall
Hallo Hoppel, ich habe gelesen und lese Abteiler interessiert weder die MB lt. BetrVG noch die BV, also wo bitte wo lese ich was falsch? Ich lerne ja stets gerne auch gerne wieder lesen.
Erstellt am 01.07.2012 um 22:52 Uhr von BRMetall
Hoppel,
upps, klar hatte mich vor lauter Fußball nebenbei im Gesetz vertand, klar nicht SGB IX sondern BetrVG.
SGB IX § 95 (2) nur für SBV betreffend Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Doch wenn der AG den missachtet kann der BR auch die Zustimmung verweigern.
Aber, auch Du warst etwas daneben, denn SGB IX keine 190 Paragraphen, nur 160
Erstellt am 02.07.2012 um 04:04 Uhr von azrael
@Beärle
unabhängig davon, welches gesetz wieviele §§ hat und was zählt, BV oder BetrVG, der BR wendet sich an den arbeitgeber als einzigen verhandlungspartner und teilt ihm vertrags- bzw. gesetzesvertösse mit. diese hat letztendlich der AG zu verantworten und auch abzustellen. sollte er dieses nicht tun bzw. durchsetzen muss er die konsequenzen tragen..
leider bleibt euch somit nur die möglichkeit den AG notfalls per gerichtsbeschluss zu seinen aufgaben zu zwingen.
um es kurz zu machen: der arbeitgeber(!) weist eure bereichsleiter auf einhaltung hin. werden diese trotzdem ignoriert, mahnt der AG die betreffenden BL ab, bei weiteren verstössen sollte die kündigung folgen..
Erstellt am 02.07.2012 um 05:30 Uhr von Hoppel
@ BRMetall
Unverschämtheit, da hat doch einfach jemand die 6 auf den Kopf gestellt. :-)
Erstellt am 02.07.2012 um 10:41 Uhr von Streikbrecher
Klar ist der rechtl. Ansprechpartner der AG. Doch das hindert den BR nicht auch den Abteiler direkt mal anzusprechen wie angefuehrt und diesen auf moegliches Handeln und die mieglichen Rechtsfolgen auch fuer den Abteiler hinzuweisen. Also auch, was er dann zu verantworten hat.
Erstellt am 02.07.2012 um 14:12 Uhr von petrus
> Unsere Finanzdrachin erkennt auch unsere Betriebsvereinbarung die dies regelt als soche nicht an.
Da kann einem ja Euer armer ArbGeb fast leidtun, wenn er Strafe zahlen muss, weil sich irgendeine Dame gegen seinen per BV festgehaltenen Willen und vielleicht sogar gegen seine ausdrückliche Anweisung hinwegsetzt.
Wie formulierte es doch das LAG Hamm so schön im Beschluss vom 09.01.2009, Az. 10 TaBV 99/08:
"Der Arbeitgeber kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters ... berufen. Der Arbeitgeber ist Herr des Betriebes. Er kann und muss seinen Betrieb organisieren. Dementsprechend liegt es auch in seiner Macht und Verantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mehrarbeit oder Überstunden in seinem Betrieb zulässt oder nicht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber die Verlängerung der Arbeitszeit im Einzelfall verborgen bleibt."
Ob Cheffe das so toll findet, dass er zahlen darf, weil die FiBu-Dame unfähig oder -willig zum planen ist?
Erstellt am 02.07.2012 um 14:15 Uhr von gironimo
Wie würdet Ihr dieses Problem lösen?
Eigentlich ist alles gesagt: Kurz noch einmal das Gespräch suchen (mit Fristsetzung und Androhung von Rechtsmitteln) dann Gericht (Fachanwalt hinzuziehen).