Erstellt am 27.06.2012 um 15:13 Uhr von gironimo
Das wären dann schon - unter Berücksichtigung des Tarifvertrages - Überstunden.
Wenn derartige Fälle bei Euch öfter auftreten, gehört in Eure BV auch eine Regelung, wie das bei Euch behandhabt, registriert und abgerechnet wird. Ohne eine derartige Regelung in der BV wäre diese von Anfang an störungsanfällig, oder Ihr müsstet in jedem Einzelfall ggf. nachträglich als BR beteiligt werden.
Wenn Ihr ein Arbeitszeitkonto führt, wäre es doch nachvollziehbar. Ggf. müsste die Erfassung der Zeiten konkreter erfolgen oder eine zusätzliche Mehrarbeitserfassung erfolgen. Das kommt auf Euren Betrieb an.
Erstellt am 27.06.2012 um 15:18 Uhr von rkoch
Calais, Ihr habt offenbar ein Problem den TVöD zu verstehen, insofern empfehle ich dringend den Kontakt zu Ver.di.
Überstunden sind im TVöD ungewöhnlich klar geregelt (§7 (7) und (8) TVöD).
Es wird klar zwischen zwei Fällen unterschieden: Feste Arbeitszeiten ohne Zeitkonto (§7 (7)) und Gleitzeit mit Zeitkonto (§7 (8)).
Ist die Arbeitszeit nach §6 (1) TvÖD fest auf 5 bzw. 6 Tage verteilt, ist jede Überschreitung der Wochenarbeitszeit (39h/40h) Überstunden, es sei denn, sie werden in der darauf folgenden Woche (nicht: zwei Wochen) abgefeiert.
Ist die Arbeitszeit unter Anwendung von §6 (6) (Arbeitszeitkorridor) bzw. (7) (Gleitzeit) verteilt worden, ist jede Überschreitung des Arbeitszeitkorridors bzw. außerhalb der Rahmenzeit geleistete Arbeitszeit Überstunden...
Beachte: jede solche Überschreitung ist ein "vorübergehende Verlängerung der AZ" nach §87 (1) Nr. 3 BetrVG!
Ist doch eigentlich ganz klar? oder?
NB: die beiden Aussagen:
> Regelmäßige Arbeitszeit soll bis 14:30 Uhr gehen.
> Wir führen außerdem ein Arbeitszeitkonto
beißen sich. Eines von beiden kann nicht gehen. Ersteres wäre ein feste Arbeitszeit, letzteres eine Anwendung von §6 (6) oder (7) TVöD. So lange also ein Zeitkonto existiert, müsst ihr eine Arbeitszeitregelung vereinbaren, die entweder einen Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenarbeitszeit vorsieht. Beachte dazu auch §10 TVöD.
Beantwortet das Deine Frage? Viel genauer als es im TVöD schon drin steht läßt sich kaum mehr etwas sagen....
> Wie soll das überhaupt nachvollzogen werden, ob die Stunden ausgeglichen wurden?
Anhand der Arbeitszeitaufzeichnung! Wie denn sonst? Es liegt an Euch ggf. mit dem AG die Modalitäten (AZ-Erfassungssystem) zu vereinbaren.
Erstellt am 27.06.2012 um 16:21 Uhr von Kölner
@rkoch
Nicht zu Ver.di, sondern zu einem Sachverstand der den TVöD kennt und versteht...
Erstellt am 29.06.2012 um 08:23 Uhr von Calais
@rkoch: danke für die ausführliche Antwort.
Auch unsere nach Dienstplan arbeitenden Abteilungen haben einen Arbeitszeitkorridor eingerichtet. (können bis zu einer halben Stunde länger bleiben)
Um jetzt zu erfassen, ob die Stunden auf dem AZ Konto innerhalb der folgenden Woche ausgeglichen wurden, müssten doch jeden Tag rückwirkend die Zeiten abgeglichen werden, um zu sehen, ob es mehr oder weniger geworden sind. Und das bei 900 Mtarbeitern. Wie soll das gehen?
Erstellt am 29.06.2012 um 11:06 Uhr von rkoch
Eben durch Erfassung der Arbeitszeit (stempeln) und mathematische (PC) Verrechnung, i.d.R. mit einem Zeitkonto. Wie denn sonst?
Bsp: AZ von 08:00 bis 16:00. MA arbeitet Mo. bis 16:15 (+0:15), Di. bis 16:10 (+0:10) usw. Summe bilden, fertig. Nach einer Woche MUSS das Konto einen Stand von Null aufweisen oder einen Wechsel des Vorzeichens erlebt haben. Ist das der Fall, hat es einen Ausgleich gegeben. Sprich:
Stand Vorwoche: +48min., Stand aktuell: -10min. = alles OK.
Stand Vorwoche: +48min., Stand aktuell: +20min. = kein Ausgleich!
Natürlich geht das auch händisch, aber der Aufwand dürfte bei 900 MA so hoch sein, dass es unrealistisch ist. Da sind ja einige Leute damit beschäftigt diese Zeiten händisch zu verrechnen.
Aber so weit wir von einem "Korridor" reden, MUSS der Ausgleich ja nicht nach einer Woche erfolgen! Dieser Ausgleich wäre nur dann gegeben, wenn es feste Zeiten mit Überstunden gibt! Beim Korridor gilt §6 (2) Satz 1 (vgl. §6 (6) Satz 2!), also 1 Jahr! Der Nullstand bzw. Vorzeichenwechsel muss also innerhalb eines Jahres erfolgen!