Erstellt am 11.06.2012 um 19:37 Uhr von Betsy
dabei ist die Vorschrift sich in Punkto AGG zu schulen doch gegeben:(
§§12 und 17 AGG
Erstellt am 11.06.2012 um 20:50 Uhr von AGGkonformer
Hallo Betsy,
AGG § 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
da steht nichts davon, dass der AG den BR Schulen muss!!
§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
da steht auch nichts davon, dass der BR sich schulen MUSS!!
Also, auch Deine Aussage leider so nicht stimmig. Daher nochmals bitte meinen ersten Beitrag zu Herzen nehmen.
Doch BR sollten sich im AGG schulen, nur dann bitte unter Bezug auf die zutreffende Gesetzesgrundlage, das ist nun einmal das BetrVG
Erstellt am 11.06.2012 um 21:35 Uhr von Betsy
Schon mal eins mit Kommentar gelesen?
Erstellt am 11.06.2012 um 23:41 Uhr von DrUmnadrochit
Die Deffizitte in der Rechtschreibung sind aber auch erschreckend.
Erstellt am 12.06.2012 um 00:04 Uhr von BRMler
Die Fachgesetze wie das AGG oder auch das ArbZG selbst sehen wirklich keine Rechtsgrundlage für BR betreffend Schlungen vor. Dieses sieht nur das BetrVG vor. Dort findet man die Rechtsgrundlage dafür, dass BR sich das notwendige Wissen für ihr Mandat auch ggf durch Schulungen aneignen. Also dann auch das notwendige Wissen betreffend der Fachgesetze wie auch AGG und ArbZG.
Das AGG verpflichtet im § 12 nur den AG ggf AN zu schulen. In § 17 werden u.a. BR aufgefordert auf die Einhaltung zu achten.
Doch auf welcher Rechtsgrundlage sich BR das notwendige Wissen aneignen ist zweitrangig, wichtig ist sie tun es und zwar ausreichend.
Der Rechtsgrund für den BR kann nur eine Rolle spielen in der Beschlussbegründung gegenüber dem AG.
Erstellt am 12.06.2012 um 09:25 Uhr von gironimo
Das AGG beschreibt ja Sachverhalte, die laut § 75 BetrVG schon immer zu den Aufgaben des BR gehörten.
>welche massiven Deffizitte bei BR ....< bezieht sich leider nicht nur auf das AGG. Es gibt viele BR's, für die Bildung wichtig ist - viele sehen das leider anders.