habt ihr einen TV in dem entsprechendes geregelt ist?
Wenn nicht § 616 BGB dürfte IMHO zutreffen.
Erstellt am 03.06.2012 um 20:45 Uhr von nullinger
Wo bitte ist hier etwas aus § 616 BGB??? Wie in seiner Person??
Erstellt am 03.06.2012 um 20:59 Uhr von Lernender
high nullinger
was ist denn in seiner Person nach 616 BGB und der akzuellen Rechtssprechung.
Kleiner Tipp ( die Niederkunft der Ehefrau)
Erstellt am 03.06.2012 um 21:51 Uhr von sonntag
Hier geht es nicht um Niederkunft. Es geht um.die Hochzeit der Mutter.
Erstellt am 03.06.2012 um 21:54 Uhr von Lernender
@Sonntag
da ich nicht weiß ob es evtl. um die goldene Hochzeit der Mutter geht siehe hier.
BAG, Urteil vom 25.10.1973, Az.: 5 AZR 156/73,
Erstellt am 03.06.2012 um 23:25 Uhr von DrUmnadrochit
Die Goldene Hochzeit der Mutter dürfte bei Auszubildenden eher die exotische Ausnahme denn die Regel sein, insbesondere wenn es sich, wie hier getextet, nur um die Hochzeit der Mutter, aber nicht die der Eltern handelt...
Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann sich aus dem Tarifvertrag ergeben.
Ein Anspruch aus § 616 BGB dürfte in der Regel nicht gegeben sein, da die standesamtliche Trauung in unserem Kulturkries keine moralische Verpflichtung zur Teilnahme der engeren Verwandtschaft beinhaltet und eine evtl. kirchliche Trauung regelmäßig auf ein Wochenende fallen dürfte, ebenso wird eine Familienfeier wohl eher zur üblicherweise arbeitsfreien Zeit erfolgen und in der Gastronomie eine Verlegung der Schichten problemlos erreichbar sein.
Erstellt am 04.06.2012 um 00:25 Uhr von Snooker
@DrUmnadrochit
Eddy the Eagle wurde wie einst der jamaikanische Bob als Exot bezeichnet........ und dennoch galten auch für diese die selben Regelungen wie bei allen Anderen.
Nicht Anders verhällt es sich im Umgang mit den Gesetzen. Die Auszubildende hat sehrwohl ein Anspruch nach § 616 BGB auf eine Beurlaubung. Zur Vereinfachung ein Link.
http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/sonderurlaub-bei-einer-hochzeit.html
Den nächsten Punkt , so denke ich mal sollte ich wohl nicht vertiefen------moralische Verplichtung und Kulturkreis-------ich glaube das würde hier wirklich den Rahmen sprengen.
(mal abgesehen davon das wir dann irgendwann beim GG und AGG landen würden).
Bei der Behauptung das kirchliche Trauungen und Familienfeiern auf ein Wochenende fallen gebe ich Dir wie Eingangs auch nur bedingt Recht. Es ist zwar der größte Teil , aber dennoch nicht alles. Und ganz egal wie, dann treten soche Leute in Erscheinung wie z. B: die Auszubildende um die es hier geht. Die arbeitet dann nämlich------und das auch nicht immer in Schichten.
So war ich heute in einer Gastronomie wo wir ein Brunsch über den halben Tag hatten. Nix mit Schichtwechsel für die Bedinung. Vergleiche also nicht jede Gastronomie mit einem Schichtbetrieb.
Wo ich Dir Recht gebe,>Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann sich aus dem Tarifvertrag ergeben.< da es sich hier wohl um Nahrung Genuss und Gaststätten handelt.
Erstellt am 04.06.2012 um 08:19 Uhr von Lexipedia
@snooker
Den ganzen Text gelesen?
Wohl nicht!
Zitat: "Sonderurlaub nicht nur für die eigene Hochzeit
Nicht nur für die eigene Hochzeit gibt es Sonderurlaub, der Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB gilt auch für
die Eheschließung der Kinder
und
die silberne / goldene Hochzeit der Eltern.
Es handelt sich um sogenannte Verhinderungsgründe, für die nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen bleibt."
Das steht im angegebenen Link. Silberne/goldene Hochzeit! nicht die Hochzeit, wenn es einen neuen Stiefpapi gibt. Dieses zählt auch nicht als Familienzuwachs!
Erstellt am 04.06.2012 um 08:51 Uhr von DrUmnadrochit
Sorry Snooker,
aber Deinen Verweis auf irgendwelche Sportler vermag ich nicht zu interpretieren, da fehlt mir der arbeitsrechtliche Bezug.
Deinen Link halte ich einerseuts für eine nicht zitierfähige Quelle und zum Anderen ist er völlig ungeeignet Deinen Rechtsstandpunkt zu belegen.
Da es sich bei der Auslegung des § 616 BGB um Richterrecht handelt, wird man sich schon mit unserer Kultur beschäftigen müssen.
Erstellt am 04.06.2012 um 09:14 Uhr von blackjack
Auszug TV:
§ 14 Lohnanspruch bei sonstiger unverschuldeter Arbeitsversäumnis und Hinterbliebenenfürsorge
I. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbaren die Tarifvertragsparteien:
Nach einer Beschäftigungsdauer von 3 Monaten wird Arbeitnehmern unter Fortzahlung ihrer vollen Bezüge, bei den Umsatzbeteiligten unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes gemäß § 11 Absatz VI, Sonderurlaub gewährt, und zwar:
1. Zwei Arbeitstage bei eigener Eheschließung,
2. Tod des Ehegatten, eigener Kinder oder eines Elternteiles des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitnehmer mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft lebte,
3. Entbindung der Ehefrau,
4. Teilnahme an der Beerdigung der unter b) genannten Angehörigen, auch soweit der Arbeitnehmer nicht mit diesen in
Hausgemeinschaft lebte, sowie der Schwiegereltern,
5. schwerer Erkrankung der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, daß die
Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist; dieser Anspruch besteht einmal im Kalenderjahr
2. für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwei Arbeitstagen,
bei
1. Berufung als Geschworener, Schöffe oder Beisitzer sowie bei Vorladung vor Gericht oder sonstigen Behörden, sofern
hierfür keine Entschädigung gezahlt wird oder soweit der betreffende Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter im Strafprozeß
oder als Partei im Zivilprozeß geladen ist oder durch eigenes Verschulden die Vorladung durch Behörden veranlaßt
hat,
2. Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand, sofern er im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht;
dieser Anspruch besteht einmal im Kalenderjahr .
3. Für das unaufschiebbar notwendige Aufsuchen des Arztes oder für behördlich angeordnete Untersuchungen ist den Arbeitnehmern
die nachgewiesene benötigte Zeit zu bezahlen.
II. Der Arbeitnehmer hat bei dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dies
nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer spätestens am anderen Tag den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen.
III. Soweit aufgrund der vorstehenden Bestimmungen der Lohn weiterzuzahlen ist, ohne daß Arbeit geleistet wird, darf bei den
Umsatzbeteiligten kein Abzug vom Garantielohn vorgenommen werden.
Erstellt am 04.06.2012 um 09:37 Uhr von Snooker
Ergänzend noch mal zu blackjacks guter Darstellung (ich verlinke nur wegen Zeitmangels)
Und nochmal, es ist ganz unerheblich welcher persönlicher Meinung man ist. Entscheidend ist sachlich und faktisch etwas richtig einzuordnen. Sollten die von mir verlinkten Seiten nicht in die richtigen Richtung gehen oder nicht als seriös genung betrachtet werden können, dann bitte Gesetze hier rein bringen aus dem wörtlich zu entnehmen ist das dem nicht so ist. Und Urteile bitte nur vom BAG, denn alles was da drunter ist sind dann auch nur Einzelfallentscheidungen.
Erstellt am 04.06.2012 um 12:20 Uhr von Kulum
Irgendwie merkwürdig, dass die Freistellung nach §616 beiHochzeit der Kinder von scheinbar allen akzeptiert wird, die der Mutter, mit der man ja in selben Grad verwand ist wie mit den eigenen Kindern, aber wiederum nicht.
Auch merkwürdig, dass es angezweifelt wurde weil die Mutter heiratet nicht aber die Eltern. Gilt dann §616 auch bei Kindern nur dann, wenn mein Sohn meine Tochter heiratet???
Die silberne/goldene Hochzeit der Eltern dürfte wohl vor allem deshalb expliziet aufgeführt sein, weil die der Kinder die wenigsten erleben, die der Tante aber nicht abgedeckt ist.
IMHO haben auch Azubis sehr wohl Anspruch auf den Sonderurlaub
Erstellt am 04.06.2012 um 14:14 Uhr von Lernender
@Wasserfall
schon mal den AG gefragt wie er das ganze sieht?