Hallo. Wir haben zusammen mit GF ein Info-Blatt für die MA zum Thema Rechte und Pflichten bei Krankheit erstellt. GF will folgenden Absatz drin haben:

"Befindet sich der Arbeitnehmer zu Beginn Erkrankung im Ausland, unterliegt er einer verstärkten Mitteilungspflicht.
Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Krankheit und die Adresse des Aufenthaltsortes informiert werden. Die Kosten der Übermittlung werden vom Arbeitgeber übernommen.
Wie bei einer Erkrankung im Inland hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Erkrankung ab dem 4. Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen."

Stimmt es, dass die Adresse des Aufenthaltortes mitgeteilt werden muss, wenn man im Ausland erkrankt?