Erstellt am 22.03.2012 um 11:48 Uhr von Kulum
Erstellt am 22.03.2012 um 12:10 Uhr von Kölner
@Harmony
Das kann eigentlich nicht sein...
Erstellt am 22.03.2012 um 12:51 Uhr von Irmgard
@Kölner
Was kann nicht sein?
Erstellt am 22.03.2012 um 13:16 Uhr von rainerw
@Kölner
Öffnungszeiten Psychotherapie von 8:00 - 17:00 Uhr.
Arbeitszeit des Arbeitnehmers von 8:00 - 16:30 Uhr.
Macht 30 Min die die Psychotherapie länger auf hat. In dieser Zeit schafft der Arbeitnehmer mitnichten dort hin zu fahren und eine Sitzungsstunde ( bei jedem Therapheuten dauert die Sitzungsstunde 50 Min.)
Wenn man dann noch berücksichtigt das Termine weit im Vorraus gegeben werden, weil es ja auch noch andere Menschen gibt die auch Termine wollen und der Therapeut noch auf Tagungen und Kongressen weilt, finde ich durchaus das §616 BGB passend ist.
Erstellt am 22.03.2012 um 13:23 Uhr von Lexipedia
Grundsätzlich muss der AN die Termine so legen. dass diese aushalb der Arbeitszeit liegen und nur wenn dieses nicht möglich ist muss der AG den Lohn weiter bezahlen. Das wird jedoch oft vergessen! Denn zuerst muss der AN versuchen, den Behandlungstermin außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist dieses nicht möglich, erst dann entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung! siehe:
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/
Aber ist es eine Reha- oder Therapiemaßnahme würde ich persönlich eher den §9 !Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" des Entgeltfortzahlungsgesetzes ziehen.
Erstellt am 22.03.2012 um 13:27 Uhr von klinik
......es sei denn ein Tarifvertrag regelt etwas diesbezüglich.
Erstellt am 22.03.2012 um 13:28 Uhr von Kölner
@rainerw
Ambulante Therapie? Da kann man mit § 616 BGB nicht weit kommen - lesenswert ist eher das EFZG...
Erstellt am 22.03.2012 um 13:38 Uhr von rainerw
rainerw hat es im alten Unternehmen über einen Zeitraum von 8 Monaten erfolgreich praktiziert.
Erstellt am 22.03.2012 um 15:33 Uhr von gironimo
Das BGB und das EntgFG stehen ja nicht im Widerspruch. Letzteres ist halt spezieller. Wenn der AG sich mit dem Anspruch aus dem BGB nicht zufrieden gibt, muss man eben mit dem EntgFG weiter argumentieren.
Eventuelle tarifliche Regelungen wären zu beachten.