Erstellt am 15.03.2012 um 09:10 Uhr von gironimo
Ich nehme an, dass Du nur Deine Daten sehen willst. Das dürdte doch kein Problem sein, Dir diese Aufstellung zu geben.
Gibt es bei Euch keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema?
Erstellt am 17.03.2012 um 19:50 Uhr von Achduguteluft
Ja es ist absolut kein Problem und mit 2x klick wäre es erledigt.Eine Bv dazu haben wir nicht-ich wollte nur mal genau wissen ob ich das Recht auf Einsicht habe und worauf ich mich berufen könnte bei meinem Versuch es einzufordern...
Vielen Dank!
Erstellt am 17.03.2012 um 19:54 Uhr von Kölner
@Achduguteluft
Das ist jetzt keine Fangfrage oder eine Witzfrage, oder?
Erstellt am 17.03.2012 um 20:55 Uhr von Achduguteluft
Ja mir ist bekannt das es eher nach Witz klingt- nur lachen kann ich nicht mehr darüber!!!
Ihr müsstet die "Antworten "hören.......
Mir ist völlig klar dass dieses Recht jeder hat-nur, wo steht das verdammt nochmal...
Erstellt am 17.03.2012 um 21:04 Uhr von rainerw
Vielleicht ja in deinem Entgeldtarifvertrag
Erstellt am 17.03.2012 um 21:16 Uhr von Kölner
@rainerw
Es geht um Dienstplanabrechnungen; Stundenaufzeichnungen.
@Ach...
Das kann man über § 16 ArbZG i.V. mit dem BAG-Urteil 06.05.2003
Erstellt am 17.03.2012 um 22:19 Uhr von nicoline
Kölner,
hmmm, in § 16 lese ich nur, dass der AG verpflichtet ist die **über 8 Std.** hinausgehende Zeit zu dokumentieren und das von Dir angegebene Urteil bezieht sich auf Auskunftsansprüche des BR. Was aber hat der einzelne MA für ein "verbrieftes" Recht?
Erstellt am 18.03.2012 um 07:11 Uhr von peanuts
"kann ein MA von seinem Vorgesetzten eine Einsicht in die Dienstplanabrechnung des letzten Monates verlangen? Einsicht und eventuell einen Ausdruck davon???"
Ja
In Betrieben mit Betriebsrat kann man die §82 BetrVG und/oder §106 GewO bemühen, in Betrieben ohne Betriebsrat nur die Gewerbeordnung.
§ 82 BetrVG
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert ... werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
§108 GewO
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Erstellt am 18.03.2012 um 09:43 Uhr von nicoline
peanuts
nur der Richtigkeit halber: bei dem von Dir genannten § handelt es sich um § 108 GewO
Aber auch aus § 82 BetrVG und § 108 GewO ergibt sich für mich (ganz korinthenk......., wie AG ja nun leider häufig sind) nicht, das ein Anspruch auf einen Ausdruck des Dienstplanes besteht.
Erstellt am 18.03.2012 um 10:00 Uhr von peanuts
"nur der Richtigkeit halber: bei dem von Dir genannten § handelt es sich um § 108 GewO"
Stimmt. Tippfehler ist nachträglich von mir geändert.
"Aber auch aus § 82 BetrVG und § 108 GewO ergibt sich für mich (ganz korinthenk......., wie AG ja nun leider häufig sind) nicht, das ein Anspruch auf einen Ausdruck des Dienstplanes besteht."
Ein Ausdruck ist ja auch nicht explizit gewünscht bzw. wäre man schon mit der Einsichtnahme zufrieden.
Wobei ein AG einen Ausdruck wohl kaum verweigern kann, wenn ein AN zu einem anderen Ergebnis bzgl. der Summe seiner erbrachten Arbeitszeit kommt.
Erstellt am 18.03.2012 um 10:55 Uhr von rainerw
@Kölner
Mein Hinweis auf den Entgeldtarifvertrag bezog sich auf einen Entgeldtarifvertag der Lokomotivführer, wo ich diese gelesen habe. Ich finde diesen plöden Link nur nicht wieder, sonst hätte ich ihn rein gesetzt.
Erstellt am 18.03.2012 um 11:04 Uhr von nicoline
Wir haben gerade in einer BV zu AZ geregelt, dass jede/r Mitarbeiter/in am Monatsende Anspruch auf einen Ausdruck seines persönlichen Dienstplanes/Stundenzettels hat, eben, zur Überprüfung ob richtig abgerechnet wird!
Erstellt am 18.03.2012 um 12:10 Uhr von Kölner
@nicoline
Das hätte man gar nicht regeln müssen...
Erstellt am 18.03.2012 um 13:13 Uhr von nicoline
@Kölner
vielen Dank für Deinen Einwand, wir waren aber der Meinung DOCH, weil es bei uns auch immer mal wieder Theater gibt und nun steht für alle sichtbar geschrieben, wie es vielleicht sowieso sein müsste. Es steht auch drin, dass die BV bis zu einer sie ersetzenden BV in der Nachwirkung ist und das nur deshalb, damit die MA, die sich im BetrVG nicht so genau auskennen es lesen.
Unsere Vorgesetzten verunsichern unsere vorhandenen MA gerne mal mit dem Spruch, dass die oder die BV gekündigt ist.
Erstellt am 18.03.2012 um 16:32 Uhr von Lernender
@luft
bezieht sich deine Frage auf den Betriebsrat oder jeden Kollegen bei euch im Betrieb.
Falls es um das recht eines jeden Kollegen im Betrieb geht, kann ich die Argumentation vom AG verstehen.
Allerdings muss er jedem die Möglichkeit geben bei Fagen in seine persönliche Abrechnung einzusehen. Wie das wurde hier schon beschrieben.
Beim BR dürfte klar sein das er ein Einsichtsrecht hat.
Erstellt am 18.03.2012 um 16:39 Uhr von Kölner
@nicoline
Dann wird aber diese BV und der nunmehr niedergeschriebene Inhalt die Verunsicherung der AN nicht ändern.
Erstellt am 18.03.2012 um 16:48 Uhr von nicoline
@Kölner,
auch das sehen wir, jedenfalls auf die Anwendbarkeit einer BV bezogen, anders als Du.
Erstellt am 18.03.2012 um 17:19 Uhr von Kölner
@nicoline
Ich zitiere Dich mal:
'Unsere Vorgesetzten verunsichern unsere vorhandenen MA gerne mal mit dem Spruch, dass die oder die BV gekündigt ist'.
Solltest Du diese Aussage so gemeint haben, wie Du sie geschrieben hast, dann wird - logischerweise - auch eine neue BV nichts nutzen.
Darauf bezog sich mein Einwand.
Erstellt am 18.03.2012 um 17:59 Uhr von nicoline
@Kölner,
ich versuchs noch mal:
bei ***dieser*** BV können die Vorgesetzten mit dem Ausspruch nun nicht mehr verunsichern.
Kann man jetzt verstehen, wie ich es gemeint habe?
Erstellt am 18.03.2012 um 20:30 Uhr von Kölner
Erstellt am 18.03.2012 um 20:55 Uhr von Irmgard
Jetzt ist die Welt wieder in Ordnung:-)
Zwei Schuhe sind was wunderbares!
Erstellt am 18.03.2012 um 21:10 Uhr von nicoline
Erstellt am 18.03.2012 um 21:41 Uhr von Irmgard
***HMDBM!!!!!
Antwort 22 Erstellt am 18.03.2012 um 21:10 Uhr von nicoline 191576
***Hab Morgen Die Blöde Migräne!!!!!
***Hunger Macht Die Biene Müde!!!!!
Ode was möchtest du uns sagen?????