Erstellt am 16.02.2012 um 13:25 Uhr von petrus
Die Arbeitsagentur weiß, dass es diese Leiharbeiter bei euch gibt und hat trotzdem KUG bewilligt?
Ansonsten fällt mir zum Thema "Vermeidung von Unmut" das Stichwort "Arbeitgeberzuzahlung zum KUG" ein.
Erstellt am 16.02.2012 um 13:44 Uhr von rkoch
> nach dem Aüg dürfen ja LA nicht kurzarbeiten.
Da hast Du was missverstanden! Der VERLEIHER darf seine Lohnfortzahlungspflicht für Zeiten in denen er den AN nicht verleihen kann nicht dadurch umgehen, dass er für seine AN (die LA) Kurzarbeit beantragt.
Das heißt nicht, dass Euer AG nicht den Arbeitsbedarf der Leiharbeiter reduzieren darf! Dann muß Euer AG eben mit dem Verleiher einen entsprechenden Vertrag machen, das er die LA nur noch in geringerem Umfang einsetzt (so weit das der Vertrag nicht ohnehin vorsieht)! Was der Verleiher dann daraus macht (da dieser ja keine Kurzarbeit beantragen kann), ist sein Problem! I.d.R. enthalten TV der LA Regeln für Zeitkonten für diesen Fall, d.h. der Verleiher läßt seine AN einfach in diesen Zeiten Stunden abbauen bzw. (so weit zulässig) das Konto ins Minus fahren.
Und genau so würde ich versuchen das mit Eurem AG auszumachen....
Erstellt am 16.02.2012 um 13:59 Uhr von Dielöwin
Hallo @ petrus, der Antrag an die Arbeitsagentur wurde gestern (Inklusive der LA)
abgegeben. Von den Herren wird sicherlich nächste Woche hier einer aufschlagen
und Fragen dazu stellen.Was ich, sorry, vergessen habe zu erwähnen, 2 von den
LA fallen nicht mit in die KuG.in diesem Bereich wird nicht Kurzgearbeitet.
Hallo @rkoch... ja hast recht habe ich missverstanden.Das mit dem Stunden abbauen
(ist zulässig lt TV) wäre natürlich eine gute Lösung. Denn wie gesagt wir würden sie gerne
behalten.
Vielen Dank euch beiden