Erstellt am 05.12.2011 um 10:00 Uhr von Lernender
ich würde AG und Mitarbeiter darauf Aufmerksam machen, dass sie gegen das BUrlG verstoßen.
§8 BUrlG
Erstellt am 05.12.2011 um 12:00 Uhr von peanuts
Nur allein der Hinweis auf´s BUrlG wird vermutlich nicht fruchten.
der BR sollte gleichzeitig darauf hinweisen, dass er eine einstweilige Verfügung beim ArbG erwirken wird, falls der AG die Arbeitsleistung des Kollegen annehmen sollte.
Erstellt am 05.12.2011 um 12:12 Uhr von kunzundhinz
......Dieser MA ist außer Tariflich eingruppiert......
Hat damit NICHTS zu tun. Denn AT bedeutet ja nicht außerhalb der Gesetze, auch nicht des BetrVG und somit der MB.
Ihr könnt und solltet auch darauf hinweisen, dass hier durch die Wahrnehmung der Arbeit der Urlaub unterbrochen wurde, also als nicht genommen zu werten ist. DEer AG diesen also noch gewähren MUSS. Es besteht also noch ein Resturlaub.
Wenn es Urlaubspläne gibt so sind diese hier anzupassen.
Erstellt am 05.12.2011 um 16:16 Uhr von Kölner
@kunzundhinz
Du stellst das so dar, als wenn der BR für den AN beim AG bewirken könnte, dass dieser den Urlaub für den AN wieder gutschreibt.
Wenn dem so wäre, hätte man als BR noch ganz andere Möglichkeiten...nicht auszudenken!