Erstellt am 03.12.2011 um 09:13 Uhr von gironimo
Ja, das ist ein kollektiver Tatbestand. Im Übrigen geht es ja nicht nur um Überstunden (nehme ich an), sondern auch darum, dass von der betriebsüblichen Arbeitszeit abgewichen wird und dies auch der Zustimmung des BR bedarf. Ich gehe davon aus, dass samstags bei Euch nicht gearbeitet wird sondern nur repariertr werden soll - oder?
Erstellt am 05.12.2011 um 08:51 Uhr von rkoch
Oder als kleine Erklärung:
Mehrarbeit (oder genauer: die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit) wir eigentlich IMMER als kollektiver Tatbestand angesehen, selbst wenn es genau einen AN betrifft.
Begründung: Wenn auch nur ein einzelner länger arbeiten muß, so hat das normalerweise trotzdem immer Auswirkungen auf andere AN.
Es geht nämlich zumindest immer um die Frage: WER bleibt länger - das ist eine Frage der Auswahl - und damit eine kollektivrechtliche Frage.
Aber auch: wer bleibt wie VIEL länger (einer 5 Stunden oder 5 AN 1 Stunde?)
I.d.R. bedeutet Mehrarbeit an einer Stelle in der Konsequenz auch Mehrarbeit in den nachfolgenden Stellen, nicht zum selben Zeitpunkt, aber trotzdem: Wieder mehrere betroffen.
Allein weil diese (und andere) Umstände nicht ausgeschlossen werden können KANN Mehrarbeit keine individualrechtliche Frage sein. Selbst wenn sich im Rahmen der Mitbestimmung herausstellt das tatsächlich nur der eine betroffen ist muß vorher erst einmal die Mitbestimmung ausgelöst worden sein damit der BR die Chance hat das so festzustellen!