Ich leg mal eine kleine Notbremse ein:
Zitat: "in dem das sozialversicherungspflichtige Beschschäftigungsverhältnis vom 01.09.11 bis 31.08.2012 ruht."
Das ist eine zulässige Vereinbarung in der alle gegenseitigen Pflichten ruhen. In diesem Sinne KANN, je nachdem wie diese Vereinbarung im Detail abgefasst ist, tatsächlich auch gelten, das für die Zeit des Ruhens kein Urlaubsanspruch entsteht...
Zwar galt lange Jahre das auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen (da das BUrlG nicht das bestehen eines AKTIVEN Arbeitsverhältnisses voraussetzt), sofern eine gesetzliche Regelung eine Kürzung nicht zuläßt (BEEG). Die existenz dieser Ausnahmeregelungen wurde bislang als Bestätigung des Enstehend eines Urlaubsanpruches verstanden, da es dieser Regelung sonst nicht bedurfte (siehe aber weiter Unten zur 180°-Wende was das angeht!). Allerdings ging es in den relevanten Urteilen älteren Datums die ich gefunden habe auch stets um ein Ruhen aus RECHTLICHEN Gründen (befristete Rente, etc.). In diesem Sinne wäre nach meinem Ermessen in einer VERTRAGLICHEN Ruhens-Vereinbarung eine Klausel das für die Zeit des Ruhens kein Urlaubsansanspruch entsteht schon immer durchaus zulässig.
Nach jüngster Rechtsprechung wäre es aber durchaus möglich das nicht einmal das notwendig wäre.
Zitat z.B. LAG Köln v. 29. 04. 2010 - 6 Sa 103/10:
Leitsätze:
1. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis generiert keinen Urlaub.
Zitat z.B. LAG Düsseldorf v. 01. 10. 2010 - 9 Sa 1541/09
SCHNIPP ......
Begründung:
(...)
2. Ob Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, ist (mittlerweile) umstritten.
a) Hintergrund der aufgeworfenen Rechtsfrage ist der Umstand, dass sich das deutsche Urlaubsrecht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C - 350/06 u. C - 550/06 - Schultz-Hoff) im Umbruch befindet.
(...)
b) Vor diesem Hintergrund wird nunmehr geltend gemacht, dass in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche nicht entstehen (LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 ; LAG Köln, 29.04.2010 - 6 Sa 103/10 ; LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - NZA-RR 2009, 242 ; Fieberg, NZA 2009, 929 , 934; a.A. Picker ZTR 2009, 230 , 237; als rechtlich ungeklärt wird die Frage vom LAG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 6 Sa 429/08 , angesehen). Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis liege keine Störung des vertraglichen Leistungsgefüges wie im Krankheitsfalle vor. Es sei nicht ersichtlich, warum aus einer Vertragsgestaltung, die Arbeitsleistung (und Vergütung) gerade von vornherein ausschließe, Urlaubsansprüche erwachsen sollten. Die Regelungen in Einzelgesetzen, wie etwa in § 4 ArbPlSchG und § 17 BEEG seien nur der spezialgesetzliche Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes (a.A. Picker ZTR 2009, 230 , 237). Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfe die Belastung des Arbeitgebers mit der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs einer hinreichenden Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zu dem die Urlaubslast auslösenden Sachverhalt (unter Hinweis auf BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - C 2 b cc [3]). Im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers bleibe die durch den Arbeitsvertrag begründete Verantwortungsbeziehung vorhanden. Sie werde jedoch gelöst, wenn das Arbeitsverhältnis ruhe und das Sozialrecht mit der Rentengewährung die finanzielle Fürsorge für den Arbeitnehmer übernehme. Der Arbeitgeber werde damit aus der arbeitsrechtlichen "Verantwortungsbeziehung" und insbesondere der Verpflichtung entlassen, für die Ruhenszeiten bezahlten Jahresurlaub zu gewähren.
SCHNAPP ........
Danach ist im Moment IMHO NICHTS in dieser Hinsicht für Sicher anzunehmen. Kann sein, das ein ArbG nach alter Rechtsprechung das Entstehen des Urlaubs anerkennt, für wahrscheinlicher halte ich, das die Gerichte der neuen Meinung folgen und das Entstehen eines Urlaubsanspruchs ablehnen.....
Viel Spaß beim Erstreiten dieses Anspruches....