Erstellt am 17.10.2011 um 22:55 Uhr von neskia
Unter Umständen kommt BGB §616 in Betracht.
Ich habe auf die Schnelle nichts zum konkreten Fall gefunden nur folgende Aussage: "...Persönliche Unglücksfälle wie Einbruch, Brand oder unverschuldete Verkehrsunfälle haben Arbeitsrichter laut der Fachanwältin dagegen schon als Hinderungsgründe anerkannt...." du müsstest mal weiter googln, vllt kennt sich aber ein anderer hier besser aus
Erstellt am 17.10.2011 um 23:07 Uhr von Alischaa
Hallo neskia,
vielen Dank für deine Antwort. Mache mich da mal schlau.
Gibt es noch andere Meinungen?
Viele Grüße
Alischaa
Erstellt am 17.10.2011 um 23:35 Uhr von DrUmnadrochit
Der § 616 BGB regelt den Entgeltanspruch wenn ein AN verhindert ist.
Der § 616 BGB sagt aber nichts zu den Gründen aus denen der AN auf der Arbeit fehlen darf, dazu hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Kurz gesagt greift der § 616 BGB dann, wenn es dem AN nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, seiner Arbeit nachzugehen. Ich gehe mal davon aus, dass ein Wasserrohrbruch grundsätzlich geeignet sein kann, eine solche Verhinderung auszulösen. Wenn der AN in dem Moment zu Hause ist in dem das Rohr bricht, dann ist ihm wohl nicht zuzumuten, die Sauerei Sauerei sein zu lassen und erst einmal 8 Stunden arbeiten zu gehen. Wenn allerdings, wie hier, der AN bei der Arbeit ist und erst nach Hause fahren muss, dann wird es schon zweifelhaft, ob die sofortige Anwesenheit des AN zu Hause notwendig ist, oder ob er das Problem nicht erst einmal den Klempnern und seiner Frau zu überlassen hat. Dafür können dann eine Reihe von Sachverhalten eine Rolle spielen: Entfernung nach Hause, gibt es andere Personen im Haushalt, Art der Berufstätigkeit ...
Der alleinstehende Hausmeister der gegenüber der Arbeitsstelle wohnt ist da wohl eher zu entschuldigen als der verheiratete Verkehrspilot mit drei halbwüchsigen Söhnen, der sich gerade in Manila aufhält.
Unabgemeldet heim zu gehen ist jedenfalls ein grober Fehler.
Ein Anspruch auf Freistellung für Montag und Dienstag dürfte vor Allem von der Höhe des Schadens abhängen.
Kurz und gut: Der BR könnte hier vor allem um Verständnis für die vielleicht etwas überhastete Reaktion des AN bitten.
Erstellt am 17.10.2011 um 23:53 Uhr von Alischaa
Hallo DrUmnadrochit,
auch vielen Dank für deine Antwort. So langsam erschließt sich mir die Sache.
Weiß noch jemand etwas, vielleicht ein ähnlicher Fall?
Viele Grüße
Alischaa
Erstellt am 18.10.2011 um 08:50 Uhr von rkoch
Für Montag und Dienstag wollte der Kollege ja lt. Deiner Darstellung Urlaub nehmen.
Grundsätzlich muß der AG Urlaub zwar gewähren, hat aber die Urlaubswünsche des AN (vorrangig) zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. (§7 (1) BUrlG. Im Allgemeinen wird angenommen das der AG so lange die beiden Ausschlußgründe nicht vorliegen grundsätzlich Urlaub gewähren muß. Insofern sehe ich erstmal keinen Grund (außer dem persönlichen Machtgehabe des AG) warum er den Urlaub hätte ablehnen sollen/können.
Der Zug ist wohl abgefahren, aber hier hätte der BR schon entsprechend auf den AG hinwirken können (so ihm der Fall überhaupt bekannt war): §87 (1) Nr. 5.: (...) sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
Falls der AG sich nicht auf den BR eingelassen hätte wäre der eigentliche Weg der Gang zur Einigungsstelle gewesen, nur hätte diese (sofern ihr keine ständige Einigungsstelle eingerichtet habt) so kurzfristig wohl kaum aktiv werden können....
Aber hier kommt u.U. das ArbG ins Spiel: Der BR hätte wegen der Sachlage durchaus versuchen können eine einstweilige Verfügung zu erlangen... Ob das gutgegangen wäre steht auf einem anderen Blatt aber allein die Drohung macht u.U. den AG willig....
Am Ende hätte der AN auch selbst eine einstweilige Verfügung zur Gewährung des Urlaubs erwirken können.....
Für die Zukunft Aufgabe des BR: BV Urlaubsgrundsätze: "In Notlagen eines AN ist Urlaub zu gewähren..... Notlagen können sein: ..., ..., ... ". Ein Verstoß gegen eine derartige Klausel in BV läßt sich auf jeden Fall per einstweilige Verfügung egalisieren.
NB: Wegen des unerlaubten Verlassen des Arbeitsplatzes hätte der AG dem AN eine Abmahnung geben können. Eine Kündigung wegen eines einmaligen Vorfalls ist von den ArbG bereits mehrmals als überzogen abgelehnt worden... Eine schriftliche Begründung anzufordern ist dagegen absolut harmlos.
EDIT:
Alischa, nachdem die Begrenzung auf 7 Anworten jetzt forciert wird nimm bitte ggf. den Haken bei "Nur 7 Antworten" in Deiner ursprünglichen Frage raus, danke.
Erstellt am 18.10.2011 um 08:55 Uhr von gironimo
Sicher war es nicht o.k. den Arbeitsplatz einfach zu verlassen. Den Urlaub zu verwehren eine "Retourkutsche". Der BR hat aber bei Urlaub auch eine Mitbestimmung bis zum Einzelfall - also die gute Möglichkeit der Vermittlung.
Den Verhinderungsfall im Sinne des BGB sehe ich hier nicht mehr (höchstens für den Freitag). Die unmittelbar Gefahr ist ja wohl gebannt.
Erstellt am 18.10.2011 um 11:38 Uhr von Alischaa
Hallo Forenmitglieder insbesondere rkoch und auch noch gironimo,
vielen herzlichen Dank für eure Antworten, insbesondere dir rkoch für deine Ausführlichkeit.
Von meiner Seite konnte der Tread geschlossen werden. Uns als BR-Team reichen die Informationen um zu reagieren.
Ich danke allen Unterstützern noch einmal recht herzlich.
Viele liebe Grüße
Alischaa