Erstellt am 11.10.2011 um 11:22 Uhr von galaxy
@aragon
in was für einem Betrieb arbeitest du?
Im ArbZG gibt es im §5.3 eine Ausnahme:
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 11.10.2011 um 11:35 Uhr von Lernender
Ergänzend noch § 7 ArbZG Abs.1 Nr.3.
Und die Frage was ihr für Regelungen im TV. habt.
Erstellt am 11.10.2011 um 12:08 Uhr von aragon
Wir haben keinen TV und es geht um ein Krankenhaus in Privater Trägerschaft
Erstellt am 11.10.2011 um 12:22 Uhr von Lernender
Es gilt das ArbZG und damit auch die Mitbestimmung des Br. bei der Verkürzung der Ruhezeit durch den Arbeitgeber.