Erstellt am 09.10.2011 um 15:41 Uhr von blackseven
@Kami.West,
dafür müßte man den genauen Wortlaut im AV kennen.
Erstellt am 09.10.2011 um 23:39 Uhr von DerAlteHeini
Kami.West
Deine Schilderung ist etwas mager.
Aber grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass geleistete Arbeitet auch vergütet wird.
Um aber eine konkrete Aussage machen zu können, müsste man den Passus in dem Arbeitsvertrag kennen.
Erstellt am 10.10.2011 um 02:56 Uhr von azrael
ich denke, sowohl DerAlteHeini wie auch blackseven wollen dir damit sagen, dass die in vielen (evtl. auch in deinem) AV stehende formulierung: "geleistete Übersunden sind mit dem Gehalt abgegolten" nach bisher(!) geltender rechtssprechung als unwirksam angesehen wird.
die begründung hierzu lautet vom sinn her etwa: der AN muss im voraus seinen stundenlohn kennen. leider hat sich die rechtssprechung -meines wissens- dahingehend geändert, dass die begrenzung durch das arbeitszeitgesetz (48 wo/h) ausreichend ist. der AN kennt so seine höchstarbeitszeit und kann sich seinen stundenverdienst ausrechnen.
mit anderen worten: ja, dein AG darf die überstunden verlangen.
mfg
Erstellt am 10.10.2011 um 07:32 Uhr von Lernender
Die Klausel aus Arbeitsverträgen, dass “Überstunden mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten” seien, ist unzulässig. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Aktenzeichen 5-AZR-517/09.
Nicht mehr zulässig sind pauschale Abgeltungsklauseln für arbeitnehmer hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden. So ist es jetzt der Website der Kanzlei Blankenburg, Frank und Weidenthaler zu entnehmen. Demnach entschied das Bundesarbeitsgericht,dass solche Klauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten daher gemäß § 307-I BGB unwirksam seien. Mit seiner aktuellen Entscheidung hob das BAG seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1956 auf.
Erstellt am 10.10.2011 um 07:36 Uhr von gironimo
neben dem AV lohnt noch ein Blick in den Tarifvertrag. Da steht meist so etwas wie "gelegentliche und geringfügige Mehrarbeit sind mit dem Entgelt abgegolten"
Auch wenn unter Abwägung der Rechtsprechung - hinter der ja immer steht "es kommt darauf an" - würde ich davon ausgehen, dass die Pauschalformulierung im Arbeitsvertrag nicht anzuwenden ist - aber die eine oder andere Stunde doch einmal anfallen kann. Regelmäßige Mehrarbeit ohne Bezahlung würde ich sagen NEIN
Erstellt am 10.10.2011 um 09:14 Uhr von Niemand
Grundsätzlich ist aber eine Zustimmung des BR zu Mehrarbeit notwendig. Hier bei uns klärt der BR wie Mehrarbeit ausgeglichen oder bezahlt wird bevor er dieser zustimmt.