Erstellt am 22.09.2011 um 15:22 Uhr von Kurzarbeiter
Warum sollte sich nun etwas geändert haben. Auch weil ggf. der alte TV noch in der Nachwirkung ist. Was sagt denn euer BR?
Erstellt am 22.09.2011 um 15:39 Uhr von Lernender
Hallo Meike,
dies hier habe ich mit Nachwirkung gemeint.
Urteile zur Nachwirkung
Nachwirkung
(eines Tarifvertrages)
§ 4 Abs.5
TVG Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Beispiel: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2002
siehe auch: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2003
Der Arbeitnehmer ist seit 1976 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Er verlangt tarifvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2000.
Der entsprechende Tarifvertrag von 1991 war Ende 1996 außer Kraft getreten.
Ebenfalls Ende 1996 war der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.
Die Gewerkschaft des Arbeitnehmers (Holz und Kunststoff) hatte sich Ende 1999 zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der IG Metall aufgelöst.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld kraft Nachwirkung des Tarifvertrages von 1991.
Entscheidend: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war seit dem Ablauf des Tarifvertrages keine "andere Abmachung" zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld getroffen worden.
Erstellt am 22.09.2011 um 19:05 Uhr von gironimo
hier wäre es aber vielleicht gar nicht wünschenswert, wenn man sich auf die Nachwirkung des Tarifes beruft.
Aber wenn er nachwirkt, müsst Ihr die Gewerkschaft ins Boot holen. Welche Argumente hat den der Arbeitgeber? Beruft er sich auf den alten Tarif? Dies kann ereigentlich nur, wenn er den gesamten Tarif anwendet - also nicht nur die für ihn günstigen Regelungen.
Erstellt am 23.09.2011 um 13:44 Uhr von gironimo
hier noch ein Link zu einem LAG-Urteil: http://www.ra-kotz.de/bauarbeiter_arbeitsstelle_fahrten_baustelle.htm
Erstellt am 24.09.2011 um 10:14 Uhr von ArbZG
Ich als BR würde ggf. mal mit dem AG reden, ist kein Einlenken zu erkennen, mitteilen das man erst zur Baustelle fährt, "einstempelt", sich dann auf dem Weg zur Firma macht um das Firmenfahrzeug mit den Arbeitsmaterialien zu holen um damit dann zur Baustelle zu fahren. Beginn und Ende der Arbeitszeit unterliegen schließlich der Mitbestimmung.
Erstellt am 24.09.2011 um 10:17 Uhr von Kölner
@ArbZG
So ganz viel Ahnung ist - trotz des Namens - aber nicht vorhanden, oder?
Das ist (üblicherweise) tarifvertraglich geregelt. Klingelt es?
Erstellt am 24.09.2011 um 10:31 Uhr von Nessie
Ganz schön blöd, dass Tarifverträge auch noch nachwirken:-((((((
Erstellt am 24.09.2011 um 10:32 Uhr von ArbZG
@Kölner mal wieder,
klingeln? Hmmm, sagt Dir der Terminus "Sittenwidrig" oder der § 307 BGB etwas? Klingelt es nun bei Dir?
Kölner, Deine "Argumentationsketten" sind echt zum Schreien!
@Nessie,
richtig aber wenn der AN durch einen TV seinen Rechten durch Gesetze (!) beraubt wird, sind diese Klauseln hinfällig und gelten als nicht geschrieben.