Erstellt am 21.09.2011 um 08:49 Uhr von Gustl
Hallo MarioWAF,
betr. Erfordernisse stehen nicht über dem Gesetz. Dieser besagt im ArbZG §3, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf und auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Also ist die generelle Arbeitszeit von 10 Std. gegen das Gesetz, daher nicht unterschreiben.
Gruß, Gustl.
Erstellt am 21.09.2011 um 10:12 Uhr von Kurzarbeiter
Es kann ggf. auch einmal zu notwenigen kurzfriter Mehrarbeit kommen. Im Allgemeinen muss aber der AG diese frühzeitig ankündigen, damit der AN planen kann. Also auch billiges Ermessen beachten.
Ihr solltet dem AG als BR erklären, dass ihr zum einen JEDE Mehrarbeit einzeln also gesondert zur MB vorgelegt bekommen müsst und nur im besonderen Ausnahmefall kurzfristiger Mehrarbeit zustimmen würdet. Auch weil ihr gegenüber den AN/Koll. ja eine gewisse Fürsorgepflicht empfindet auch was die Planung der Freizeit der Koll. betrifft.
Der AG kann ja dann falls er nicht einverstanden ist die Zustimmung ersetzen lassen.
Selbst eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden gibt dem Arbeitgeber keinen Freibrief. Ein Arbeitgeber hat Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. „Das Verweigern von kurzfristig angeordneten Überstunden rechtfertigt nicht unbedingt eine fristlose Kündigung.“ Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Im vorliegenden Fall sei eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich gewesen. (Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04).
BR darf Mehrarbeit nicht pauschal zustimmen!
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98
Also, der BR sollte hier ganz klar und eindeutig NEIN sagen zu der pauschale Forderung des AG
Erstellt am 21.09.2011 um 10:30 Uhr von MarioWAF
Vielen dank Gustl und Kurzarbeiter hat mir doll geholfen
Erstellt am 21.09.2011 um 13:14 Uhr von gironimo
noch zur Ergänzung:
Ihr solltet mit Eurem Arbeitgeber einmal über den Begriff "dringende betriebl. Gründe" sprechen. Unzulängliche Personalbedarfsplanung und - einsatzplanung gehören jedenfalls nicht dazu.