Hallo an alle Damen und Herren,

in unserem Betrieb arbeiten wir nach einer 40h Woche. Einige Tage davon beinhalten sogenannte "Springerschichten" welche weder in Zeit oder Lohn vergütet werden. In diesen Springerschichten erklären sich alle Kollegen bereit, innerhalb einer Stunde zur Schicht anzutreten (Z.B. als Vertretung für Krankheit etc.). Mann muss, um auf seine Sollarbeitszeit zu kommen, mindestens dreimal im Monat in der Springerschicht"aktiviert werden, um nicht ins Minus zu rutschen. Des öfteren kommt es jedoch vor, das ehrenamtliche "Kollegen" dem AN vorgezogen werden, da das Ehrenamt auch gehegt und gepflegt werden soll (Laut AG).


Nun sollen die Kollegen, welche in ihren Springerschichten nicht zur Arbeit herangezogen wurden ( und dadurch ins Minus gerutscht sind), weil ehrenamtliche "Kollegen"eingesprungen sind, ihre Minusstunden bis zum Jahresende in der Freizeit (Freischichten) nacharbeiten.

Greift hier §615 BGB, da sich ja ein jeder Mitarbeiter innerhalb der Springerschichten bereit gehalten hat und arbeiten wollte, jedoch ehrenamtliche Kollegen eingesetzt wurden?!



Gruss GerdL.