Erstellt am 09.08.2011 um 17:57 Uhr von Kurzarbeiter
Wie wäre es damit:
Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen
Leitsatz: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit.
Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, dass andere nach einem Jahresschichtplan für eine bestimmte Wochenschicht eingeplante Arbeitnehmer im Betrieb nicht anwesend sind und deshalb für die Ableistung der Schicht nicht zur Verfügung stehen.
(BAG Beschluss vom 28.5.2002, 1 ABR 40/01)
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile2.htm
Erstellt am 09.08.2011 um 18:00 Uhr von polybär
nö.( nachsichtung deiner informationen)
Erstellt am 10.08.2011 um 08:29 Uhr von Aidan
Und wie wärs mit § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung - vorausgesetzt dieser § ist in euren Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen?
Im Sinne von "Arztbesuch ohne Terminfreiheit" gibt es da diverse Urteile:
BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 365/89 ärztlich zwingend festgelegter Besuchstermin
BAG, Urteil v. 29.2.1984, 5 AZR 455/81 Termine nur während der Arbeitszeit möglich
BAG, Urteil v. 29.2.1984, 5 AZR 92/82, 5 AZR 467/81 AN hat keinen Einfluss auf Termin
Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Festlegung des Termins von ihm nicht beeinflusst werden konnte.
Wir werden schon noch was für dich finden. ;-)