Erstellt am 26.07.2011 um 14:44 Uhr von Kurzarbeiter
Vertrauensarbeitszeit geht meist zum Nachteil der AN aus. Denn AG vertrauen darauf, dass AN mehr leisten als sie lt. Vertrag müssten.
Auch bei Vertrauensarbeitzeit gilt das ArbZG und auch das Thema MB bei Mehrarbeit. Weiter gibt es auch klare Aussagen, was mit dem Gehalt alles pauschal betreffend Mehrarbeit abgegolten sein darf.
Erstellt am 28.07.2011 um 12:50 Uhr von eveline
Flexible Arbeitszeiten sind für Sie als Arbeitgeber gut und schön. Aber eine Vertragsklausel, die es weitgehend dem Arbeitgeber überlässt, die Arbeitszeit zu bestimmen, ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.6.2011 unwirksam. Verwenden Sie diese Klausel daher nicht mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.6.2011, Az.: 9 AZR 236/10).
Erstellt am 30.07.2011 um 09:43 Uhr von Kölner
@eveline, Kurzarbeiter
Und eine Antwort auf die Frage ist nicht auch noch drin?
@Hasenhirn
Ihr seid in der Mitbestimmung! § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG