Ich weiß nicht so recht was ihr wollt. Grundsätzlich hat harvey doch tatsächlich Recht!
Im deutschen Recht ist es zwar tatsächlich möglich Verträge mündlich zu schließen, aber hier kommen vier Faktoren zum Tragen:
Ad 1: Verträge, egal welcher Art, sind zwischen den Vertragsparteien zu schließen. Ein von einem Dritten oder unter Beteiligung eines Dritten ohne unmittelbare Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern verabredeter Vertrag ist nichtig! Bestenfalls ist eine Vereinbarung zwischen dem Dritten und einem (oder beiden) der Vertragspartner zustande gekommen. Damit ist bestenfalls ein Leihverhältnis zu dem bisherigen AG, aber nicht zu dem Verleiher zustandegekommen, wobei dieses wiederum nach AÜG unzulässig ist, es sei denn der AG selbst hat die Verleiherlaubnis. Egal wie man es dreht, einen Vertrag mit dem Verleiher gibt es (bislang) nicht.
Ad 2: §15 (5) TzBfG: "Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt."
Damit ist im Moment der Arbeitsaufnahme nach diesem § zwingend ein Arbeitsverhältnis entstanden, es sei denn, der VERLEIHER hat VOR Arbeitsaufnahme mit dem ENTLEIHER einen Leihvertrag geschlossen. Dann muß er aber auch einen Leiharbeitnehmer stellen, der zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme einen Arbeitsvertrag mit diesem Verleiher hat. Das trifft auf die Person in Frage offenbar nicht zu. Damit tritt die Fiktion des §15 (5) TzBfG unweigerlich ein, es sei denn der AG widerspricht unverzüglich...
Ad 3: Selbst wenn man unterstellt das ein mündlich verabredetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher entstanden ist, muß dieses am Ende auch BEWEISBAR sein. Ist es das nicht ist es unwirksam, wonach selbst bei Bestehen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erneut eine Fiktion eintritt, nämlich die des §10 (1) AÜG: "(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen;"
Ad 4: Selbst wenn man unterstellt, das §15 (5) TzBfG nicht anwendbar ist, da das Arbeitsverhältnis für einen Tag unterbrochen war, oder §10 (1) AÜG nicht anwendbar ist, da der Vertrag nicht wegen §9 AÜG unwirksam ist, sondern schlicht nicht existiert hat, wurde mit Arbeitsantritt mit dem AN ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde, der im Gegensatz zu allen anderen potentiellen Verträgen BEWEISBAR ist.
Egal wie man es dreht und wendet: Mit Arbeitsantritt am 18.07. wurde aus rechtlicher Sicht ein Vertrag mit dem AG geschlossen.
Und jetzt kommt gar der Grund warum der AN sogar gute Chancen hat das das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt:
Der AN war länger als 6 Monate bei dem AG beschäftigt. Die Unterbrechung von einem Tag ist unerheblich, da das wiederaufgenommene Arbeitsverhältnis in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Arbeitsverhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BAG). Damit gilt für das Arbeitsverhältnis das KSchG. Der AG kann den Vertrag auch nicht wegen arglistiger Täuschung o.ä. anfechten, da ihm bewusst gewesen sein muß, das er den AN nicht von dem Verleiher entleihen konnte da dieser in gar keinem Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher gestanden hat. Der Fehler geht also allein zu seinen Lasten. Auch ein "Absprache" mit dem AN wird wohl eher unbeachtlich sein, da rechtlich wahrscheinlich nicht haltbar.
Allerdings dann doch noch der Grund warum das ganze dann doch eher eine schlechte Idee ist: Der AG wird das auf keinen Fall so hinnehmen, sondern den AN mit ungerechtfertigten Kündigungen überziehen oder auf eine andere Art versuchen ihn aus dem UN zu entfernen. Das dann bis zum bitteren Ende durchzuziehen ist nun wirklich nicht jedermanns Sache. Insofern: Das will SEHR, SEHR GUT überlegt sein ob man das wirklich durchzieht. Und ein Restrisiko bleibt: ArbG entscheiden oft und gerne anders als man denkt. Und selbst RA sind i.d.R. mehr an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als an dem weiterbestand des selben interessiert.....
Insofern hattet ihr dann doch alle wieder Recht.