Erstellt am 27.04.2011 um 20:39 Uhr von shortstuff
Ändert der Aufhebungsvertrag etwas an der Regelung zur befristeten Rente? Oder sieht die Regelung zur befristeten Rente etwas anderes als das Ruhen des Arbeitsverältnisses vor?
Wenn nein, ruht das Arbeitsverhältnis seit November letzten Jahres und wird zum 30.04.2011 endgültig aufgehoben. Für ruhende Arbeitsverhältnisse hat in der Regel weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Pflichten, denen nachzukommen wäre, und sie damit auch keinen Urlaubsanspruch.
Gruß Karin
Erstellt am 27.04.2011 um 21:32 Uhr von wahlvst
Entstehung und Verfall von Urlaubsansprüchen bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
Leitsätze:
1. Auch in einem in Folge Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ruhenden
Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
2. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums des
§ 7 Abs. 3 BUrlG.
3. Einem Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht
entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre
LArbG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2010, 11 Sa 64/09