Erstellt am 19.04.2011 um 13:01 Uhr von kainil
Hallo robinhood,
nachzulesen im Bundesurlaubsgesetz § 7 abs.1.2
Erstellt am 19.04.2011 um 13:35 Uhr von Alina
Hallo Kainil,
damit kann robinhood ne Menge anstellen, super Antwort! Mal ehrlich, wann man es weiß, kann man es doch reinschreiben und als Ergänzung den entsprechenden §.
Gruß
Dani
Erstellt am 19.04.2011 um 13:50 Uhr von kainil
Hallo Alina,
als BR, sollte er doch ein BetrVG zur Hand habenund es sich dort nachlesen.
Ich finde der Hinweis wo es zu finden ist, reicht doch.
Ich für meine Person freue mich wenn mir so geholfen wird.
P.S.: Mit Deinem Beitrag hierzu ist robinhood definitiv nicht geholfen.
So. Feierabend, und Frohe Ostern an alle hier.
Erstellt am 19.04.2011 um 14:02 Uhr von KBlitz
Wenn ich den Inhalt von robinhood betrachte, heißt es dort:
Zitat ".....möchte nun seinen, im Januar eingereichten Urlaub in der nächsten Woche nehmen."
Habe ich das richtig verstanden, dass der Angestellte den Urlaub für die nächste Woche bereits im Januar eingereicht hat oder habe ich es so zu verstehen, dass der Angestellte den Urlaub den er im Januar nehmen wollte nun direkt in der nächsten Woche nehmen möchte.
1.
Gehen wir erst einmal davon aus, dass er bereits im Januar den Urlaub für die nächste Woche beantragt hat.
In diesem Fall gilt der Urlaub als genehmigt, da anscheinend nach dem der Urlaub eingereicht wurde keine Ablehnung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Sollte er nun aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaub versagen, sollte man dieses schriftlich einfordern. Im Notfall kann man sogar seinen Urlaub, der nun schon seit einigen Monaten stillschweigend genehmigt ist einklagen. Ich rate jedoch bei einer nun später erfolgten Ablehnung, dass Gespräch mit der Personalleitung zu suchen und den Sachverhalt zu diskutieren. Oft hat man das Glück, dass er in einem solchen Gespräch zu einer schnellen Lösung kommt, da eingesehen werden muss das der Urlaub bereits genehmigt war.
2.
Gehen wir davon aus, dass der Angestellte seinen für Januar beantragten Urlaub nicht antreten konnte und nun erst den Urlaubsantrag stellt. Hier hat der Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit aufgrund von dringenden betrieblichen Gründen den Urlaub abzulehnen. Dies sollte man schriftlich einfordern und die Gründe prüfen. Wenn man nicht damit einverstanden ist, gilt wieder das Gespräch zu suchen um über die Urlaubsfestlegung zu sprechen. Wenn die betrieblichen Gründe nicht haltbar sind, wird der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen. Ansonsten besteht hier auch die Möglichkeit den Urlaub einzuklagen, wenn man darlegen kann, dass die betrieblichen Gründen nicht zu gravierenden Problemem führen.
Ich hoffe, dass diese Informationen einwenig weitergeholfen haben.
Erstellt am 19.04.2011 um 14:07 Uhr von Fliege
@kainil
Welches Gesetz meinst du nun?
Du schreibst eimal Bundesurlaubsgesetz und verweist in deiner 2. Antwort auf das BetrVG.
Also, in meinem kommentierten BetrVG finde ich nirgends den § 7 Abs. 2 BUrlG.
Das BetrVG sollte man auch als (evtl. neuer) BR in Grundzügen kennen, aber nicht jeder kennt das BUrlG im Detail.
Also, kurze Erklärung mit Verweis auf den betreffenden § wäre natürlich für viele Fragesteller hier sehr hilfreich.
Erstellt am 19.04.2011 um 14:35 Uhr von robinhood
Hallo KBlitz,
Deine Antwort zu 1. gefällt mir, leider habe ich mich nicht richtig ausgedrückt der eingereichte Urlaub bezieht sich natürlich auf die Woche nach Ostern.
Für die anderen Kollegen im Forum selbstverständlich kann man lange in den § nachlesen, aber wenn ich in so einen Forum bin hoffe ich auf Antworten von Kollegen die so etwas auch schon einmal mit Ihrer GL durchgemacht haben und evetuell eine Lösung dazu haben.
Trotzdem Danke.
KBlitz du hast mir geholfen.
Erstellt am 19.04.2011 um 15:29 Uhr von PTNetty
... wobei mir das mit der generellen stillschweigenden Genehmigung die KBlitz erwähnt neu ist.
Ich war immer der Meinung, dass ein Urlaubsantrag, auf den nicht reagiert wurde, nicht automatisch als genehmigt angesehen werden kann!
Vielleicht ist eine Ausnahme, dass es betriebsüblich bei allen Urlaubsanträgen so gehandhabt wird.
Aber in einem Rechtsstreit bei Kündigung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung durch Fernbleiben von der Arbeit und Antreten eines nicht genehmigten Urlaubs zöge der AN wohl den Kürzeren, oder?
Und auf einen Streit scheint das hier doch wohl hinaus zu laufen.
Vielleicht sagst du uns noch, ob denn eine Genehmigung vorliegt . Dann hätte der AG wirklich nur eine ganz geringe Chance auf Rücknahme, die mit entsprechenden betrieblichen Katastrophen begründet werden muss.
Und man könnte über den §87 (1) 5. versuchen (wenn das Gremium den Beschluss fasst) ins Gespräch mit dem AG zu kommen " ...sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird."
Vielleicht entfernst du das Häkchen bei 7 Antworten, dann könnte es hier vielleicht noch weiter gehen wenn icht längst alle in der Vor-Oster-Sonne liegen
Gruß
PT Netty