Erstellt am 04.08.2008 um 11:28 Uhr von Kölner
@karl
Ist er denn gewählt?
§ 15 KSchG könnte helfen...
Erstellt am 04.08.2008 um 11:33 Uhr von Werner
Moin Karl
§96 Abs.3 S.1 SGB IX
Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.