Erstellt am 18.06.2008 um 12:47 Uhr von Angi1
Hallo Mimi,
egal ob es hier um eine Einstellung oder eine Versetzung geht, beides bedarf nach § 99 BetrVG der Zustimmung des BR.
MfG
Angi1
Erstellt am 18.06.2008 um 16:23 Uhr von mimi
Hey Angi 1,
Nun der Chef hat die Schriftliche Bewerbung der SB dem BR gar nicht vorgelegt.
Es gab also nur die Aussage dass die nicht SB Kollegin diesen Posten möchte.
So hat der BR natürlich zugestimmt. (nur Zeitvertrag innerhalb der Firma 4Mon.????)Ohne von der anderen Bewerbung zu wissen.
Auch die SBV hat keinerlei Info bekommen.
Kann man die Versetzung rückgängig machen ?
Kann die Kollegin nach 4 Mon. wieder auf ihren alten Platz zurück.(weil da ist Festvertrag)?
Und kann die SB auf die Stelle bestehen?
Da ich nur Stellvertreter des SBV bin kommen die Fragen aber immer an mich man kann sich vorstellen warum.
Der SBV will sich nicht mi dem Chef anlegen.
Was kann man da tun?
LG
mimi
Erstellt am 19.06.2008 um 08:33 Uhr von Angi1
Hallo Mimi,
wenn ich dich recht verstehe, sind beide Bewerbungen intern.
Der AG muss dem BR alle Unterlagen zur Beurteilung und Zustimmung zur Verfügung stellen.
Wenn zum Zeitpunkt der Zustimmung nur die eine Bewerbung vorgelegen hat, war ja alles korrekt und bei Vorlage der Bewerbung des SB war die Angelegenheit schon erledigt.
Im Fitting steht, dass der BR innerhalb der Wochenfrist den AG schriftlich darauf hinweisen muss, wenn er die Unterrichtung als nicht ausreichend ansieht.
Die Versetzung kann man nicht rückgängig machen, da ihr zugestimmt habt.
Wenn die Kollegin einen Festvertrag hat, ändert der sich auch durch die Versetzung nicht.
Die SB kann auf die Stelle nicht bestehen, sie ist innerhalb des Betriebes in der Auswahl wie jeder andere Bewerber auch.
Außer ihr bisheriger Arbeitsplatz würde wegfallen und der neue Arbeitsplatz würde genau ihrer Behinderung entgegenkommen. Aber all dies nur innerhalb der Wochenfrist.
MfG
Angi1
Erstellt am 19.06.2008 um 10:00 Uhr von mimi
Hey Angi1,
Es lag gar keine Bewerbung dem BR vor.
Die schriftliche hat er einfach unterschlagen(SB).
Wie kann es sein dass man zwei Arbeitsvertäge hat ,einen festen und eine befristeten,kann ich nicht verstehen.
LG.
mimi
Erstellt am 20.06.2008 um 07:31 Uhr von Angi1
Hallo Immi,
im Fitting steht zu § 99 RN 156
"Die Unterrichtung des BR kann mündlich oder schriftlich (aus Beweisgründen zweckmäßig) geschehen und ist mit der Bitte um Zustimmung zu der geplanten Maßnahme zu verbinden."
Der interne Bewerber, welcher befristet oder unbefristet auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, erhält dadurch ja keinen neuen Arbeitsvertrag. Sollte dies der Fall sein, müßte der BR nach § 102 BetrVG wegen einer Änderungskündigung gehört werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 20.06.2008 um 07:52 Uhr von Lotte
Immi,
witzig, wie aus mimi eine Immi wird und man auf einmal in Threads auftaucht an denen frau sich gar nicht beteiligt hat ;-))
mimi,
bei der ganzen Sache wäre natürlich die Frage, welche Chance hätte die sb Kollegin, wenn alles noch mal aufgerollt würde:
-> schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Schutz, der dem Nachteilsausgleich dienen soll, aber nicht der Vorteilsbeschaffung. Heißt, was Angi1 schon betonte, dass sie nur Vorrang bei internen Bewerbungen haben, wenn der neue AP z.B. die behinderungsbedingten Schwierigkeiten vermindern würde.
-> hat die sb Kollegin nicht die gleiche Qualifikation wie die genommene Kollegin hat sie auf jeden Fall schlechte Karten.
Wenn alles noch frisch und nicht vollzogen ist und Ihr eine Chance für die sb Kollegin seht, dann kommt die SBV jetzt ins Spiel. Sie muss die Aussetzung der Maßnahme verlangen, da sie an der Bewerbung der sb Kollegin nicht beteiligt wurde und dann wird alles nochmal neu beraten und geklärt. Siehe hierzu SGB IX §95 Abs. 2.
Erstellt am 20.06.2008 um 10:23 Uhr von Immie
Ist schon komisch wer wo plötzlich auftaucht.
Da hast du Recht.