Erstellt am 03.04.2008 um 09:25 Uhr von Werner
Moin Dekjet,
eine nachträgliche Gewährung des Zusatzurlaubs kommt nicht in Betracht, wenn der Bescheid des Versorgungsamtes rückwirkend die Anerkennung der Schwerbehinderung feststellt, wenn das Urlaubsjahr bereits abgelaufen war.
Erstellt am 03.04.2008 um 09:57 Uhr von dekjet
Danke Werner
sag mir bitte wo das steht...
Erstellt am 03.04.2008 um 10:04 Uhr von Petrus
Kommt drauf an... Aber wie so oft: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - siehe §125 (3) SGB IX.
Bis wann muss bei Euch "alter Urlaub" genommen werden? Bis 31.03. des Folgejahres? Dann ist auch der Sonderurlaub weg. Steht im Tarifvertrag was anderes, dann dort nachlesen.
Erstellt am 03.04.2008 um 10:07 Uhr von Werner
Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss gegenüber dem Arbeitgeber unter Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres geltend gemacht werden.
Dabei ist die Ungewissheit über die Schwerbehinderung kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf einen tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungszeitraum (BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 675/93).
Erstellt am 03.04.2008 um 10:18 Uhr von DocPille
Und noch ein Urteil:
http://www.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS?State=340&Db=4&Dok=0&OptDisp=false&Index=-1&Reset=0&SUC=&AKT=3+Sa+73/07&SORT=R09
Erstellt am 03.04.2008 um 16:54 Uhr von gunnar
Quelle: http://www.schwbv.de/zusatzurlaub.html
Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs (§ 125 Abs. 3 SGB IX):
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden.
Außerdem muss dieser Urlaub im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) genommen werden (vgl. auch § 7 Abs. 3 BUrlG).
Die Länge des Übertragungszeitraums ergibt sich regelmäßig aus den Tarifverträgen. Auch für die Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist Folgendes zu bedenken: Die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Grund zur automatischen Übertragung eines möglichen Zusatzurlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums. Die Übertragung eines möglicherweise zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.