Erstellt am 17.01.2008 um 13:24 Uhr von Werner
Hallo dreesklickert
§ 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestimmt, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres nicht in vollem Umfang, sondern entsprechend der Regelungen für den Erholungsurlaub bei Beginn oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nur anteilig besteht.
Erstellt am 17.01.2008 um 13:27 Uhr von wölfchen
Die Regelung der § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX hat zur Folge, dass ein Anspruch auf vollständigen Zusatzurlaub nur dann besteht, wenn SOWOHL die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ALS AUCH das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft während des gesamten Kalenderjahres, das Beschäftigungsverhältnis selbst jedoch nicht, so wird der Zusatzurlaub auch gekürzt, und zwar entsprechend der Beschäftigungszeit.