Erstellt am 06.11.2007 um 07:55 Uhr von Werner
Moin Thoing,
§95 SGB IX
Abs. 6:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Zu Absatz 6
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal aber auch mehrmals im Kalenderjahr, wenn entsprechender Bedarf besteht, eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, sodass die Teilnahmezeit einschließlich der Wegezeiten zu vergüten sind.
Erstellt am 06.11.2007 um 07:58 Uhr von pit47
Hallo Thoing,
siehe § 95 Abs. 6 SGB IX. Danach hat die Schwerbehindertenvertrung das Recht, einmal im Jahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb durchzuführen. Es gelten die Vorschriften, wie bei einer Betriebsversammlung. Also ist diese Versammlung während der Arbeitszeit durchzuführen und wird auch bezahlt.