Erstellt am 04.10.2007 um 14:46 Uhr von Anne
BetrVg § 32 Rn 17 ff ( Fitting )
Lieber sbv, leider kommt unser sbv erst Montag wieder, doch lese bitte den § nach,vieleicht hilft er dir weiter.
Erstellt am 04.10.2007 um 15:01 Uhr von Kölner
@sbv
Du bist dabei. Insbesondere wenn man dem BR noch § 96 SGB IX unter die Nase hält.
Achja...
...der Trick ist keiner! Und dem BR müsste man ggf. nochmals einen Kurs anraten.
Erstellt am 04.10.2007 um 16:34 Uhr von sbv
Kölner:
§96 BetrVG ??? Da geht es um Bildung. Hast du Dich vielleicht vertan ?
§95 (4) SGB IX würde das Recht zur Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen begründen, jedoch sagt der Betriebsrat, dass es kein Ausschuss (§28 BetrVG) ist, sondern eine Arbeitsgruppe (§28a BetrVG).
Und da sich angeblich das Teilnahmerecht nur auf Ausschüsse bezieht bräuchte die SBV nicht eingeladen werden.
Erstellt am 04.10.2007 um 16:45 Uhr von Kölner
@sbv
Ich meinte natürlich SGB IX - habe mich korrigiert! Danke
In meinem Sinne § 96 SGB IX = Behinderung der Arbeit eines SBV!
Ansonsten würde ich den BR mal Fragen, inwieweit eine "Arbeitsgruppe" personelle Einzelmassnahmen bearbeiten dürfe...
Erstellt am 04.10.2007 um 16:49 Uhr von sbv
Auf meine Frage kriege ich ja die Antwort, dass die Arbeitsgruppe es (angeblich) darf.
Ich müsste somit was "handfestes" haben, um den Betriebsrat vom Gegenteil zu überzeugen.
Gibt es irgendwo regelungen, was in Ausschüsse bzw. in Arbeitsgruppen ausgelagert waerden darf und was nicht ?
Erstellt am 04.10.2007 um 17:02 Uhr von Kölner
@sbv
§ 28a BetrVG und die Kommentierung von DKK
"[...] Eine Übertragung scheidet aber auch in anderen Fällen aus, in denen sich für die betroffenen AN direkte materiellrechtliche Auswirkungen ergeben können, [...] sowie bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99; ebenso GK-Raab, Rn. 34; a. A. Fitting, Rn. 23a, sofern es nicht um personelle Einzelmaßnahmen geht, die über die Gruppe hinaus wirken). [...]"
Erstellt am 04.10.2007 um 21:26 Uhr von Lotte
sbv,
zu dem, dass Kölner schon ausgeführt hat, dass der BR nicht so einfach die personellen Einzelmaßnahmen auf eine AG gemäß §28a übertragen kann, kommt hinzu, dass der § 95 SGB IX eine Beteiligung an den Beschlüssen des BR vorsieht, egal wo sie stattfinden:
"...Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; ..."
Wenn Du die Beschlüsse einige Male aussetzen lässt, weil Du ja nicht überblicken kannst, ob eine schwerbehinderte Person benachteiligt wurde, wird die Beteiligung wohl nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Erstellt am 04.10.2007 um 23:00 Uhr von sbv
Da gibt es nur das Problem mit dem "eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung".
Wenn ich überhaupt von den Beschlüssen erfahre, ist es schon viel länger als 1 Woche her.
Ich bekomme weder eine Einladung, noch eine Tagesordnung oder gar Informationen über gefasste Beschlüsse.
Erstellt am 04.10.2007 um 23:08 Uhr von Kölner
@sbv
Dann solltest Du Dich unbedingt Deinem Schicksal ergeben.