Erstellt am 05.09.2007 um 13:30 Uhr von uhu
Ich kann kein "kollektives Kontrollrecht" für die Schwebivertretung herauslesen.
An deiner Stelle würde ich in der nächsten BR Sitzung dein Anliegen ansprechen und den BR auffordern, dass er im Rahmen seiner Pflichen gem. § 80 Abs.1 Ziff.4 BetrVG den AG darauf anspricht, ob dieser wiederum seine Pflichten nach SGB IX erfüllt. Der BR ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die zugunsten der AN geltenden Gesetze etc. durchgeführt werden. Dazu gehören auch die SGB's mit ihren Bestimmungen. Der AG muß dem BR Auskunft geben, ob er wirklich prüft, ob Arbeitsplätze mit Schwebis besetzt werden können und wie er das tut. Gerade auch bei den "allgemeinen personellen Angelegenheiten" (§§ 92,93 BetrVG) hat der BR recht umfassende Informations-und Beratungsrechte.
Erstellt am 05.09.2007 um 14:07 Uhr von Sanieris
Hallo wko
Der AG ist verpflichtet ,vor der Besetzung freier Arbeitsplätze zu prüfen,ob schwerbehinderte Menschen beschäftig werden können.
Wichtig !!!- Und die Schwerbehindertenvertretung an diesem Prüfungsverfahren beteiligt werden muss (§81 Abs.1 SGB IX ) - Prüfungspflicht, kann sie dem AG z.B. den Vorschlag unterbreiten,einen bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen für die freie Stelle einzustellen.
Also bin ich der Meinung, das Du ein Recht darauf hast vorab informiert zu werden.
Nach zulesen im Handwörterbuch:Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A-Z Bund-Verlag 4. Auflage