Erstellt am 30.08.2007 um 15:36 Uhr von Lotte
js,
ja, in jedem UN mit mehr als 5 schwerb KollegInnen. Dir hilft sicher der §94 des SGB IX weiter.
Viel Erfolg
Erstellt am 30.08.2007 um 15:36 Uhr von Eva1
Hallo js,
wenn die Schwerbehinderten offizielen Arbeitnehmerstatus haben (also nicht zu Betreuende sind) greift § 94 SGB IX. Bei wenigsten 5 schwerbehinderten Menschen, die nicht nur vorrübergehend beschäftigt sind, wird ein SchwbV gewählt. Das zuständige Integrationsamt läd zur Wahl ein, wenn bisher kein SchwbV vorhanden ist.
Im Übrigen sollte es doch eine Selbstverständlichkeit sein für eine Integrationsfirma, oder? ; )
Erstellt am 30.08.2007 um 15:38 Uhr von Lotte
Eva,
Deine Antwort ist auf jeden Fall die bessere ;-))