Erstellt am 22.08.2007 um 15:37 Uhr von pirat
"Volquin,
Das ist grundsätzlich nicht zulässig! Es sei denn....
Telekomunikationsgesetz
TKG 2004 § 99 Einzelverbindungsnachweis
Abs.1: ..... Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist......
Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten......
Ob die Rechnungsdaten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden,ist vieleicht auch einen Blick auf §87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG wert.
Erstellt am 23.08.2007 um 01:01 Uhr von DonJohnson
Bin nicht ganz pirats Meinung.
Natürlich kann und darf der AG deine Verbindungsdaten speichern, sogar auswerten. ABER da du als Schwerbehindertenvertreter eon Anrecht auf nicht nachvollziebare Arbeit in diesem Bereich hast, muß der AG dir (genauso wie dem BR) ein Telefon zur Verfügung stellen, wo ausgehende sowie eingehende Rufnummern in keinster Weise gespeichert oder ausgewertet, noch angezeigt werden. Eine Kostenabrechnung ist dem AG jedoch erlaubt.
"Ein Blick in die Gesetze erleichtert die Rechtsfindung"