Erstellt am 17.08.2007 um 13:06 Uhr von packer
moin,
ich nochmal... ich hatte dir in dem früheren beitrag einen link mitgeschickt. dort auf der seite ist auch ein gutes forum genau zu diesen spezialgeschichten. ich hab grade mal reingeschaut, diese frage aber auch nicht gefunden. vieleicht postet du dort mal deine frage?
Erstellt am 17.08.2007 um 14:28 Uhr von Wendel H
Da greift mittlerweile das AGG, soweit der nicht eingeladene Bewerber glaubhaft machen kann, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert wurde.
Erstellt am 17.08.2007 um 16:41 Uhr von packer
und das beweis mal einer...
Erstellt am 17.08.2007 um 16:49 Uhr von Lotte
packer,
das AGG hat hinsichtlich der Beweisführung ein "Extra":
§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Heißt, man muss glaubhaft machen können, dass es so sein könnte. Die Nichteinladung reicht insoweit aus als Indiz, dass der AG nun beweisen muss, dass es nicht aus Diskriminierung geschah.
sarmale,
Du bist SchwerbV und involviert gewesen? Siehe SGBIX §81?
Erstellt am 18.08.2007 um 04:14 Uhr von sarmale
Hallo Lotte, Packer und Wendel H. Ich danke euch. Habt mir sehr geholfen.
Erstellt am 20.08.2007 um 11:58 Uhr von packer
@ lotte
theoretisch hast du natürlich recht... aber ich bleib trotzdem bei meiner aussage. warten wir mal ab, bis mal wirklich einer deswegen klagt und gewinnt...