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Geschäftsordnung des Betriebsrats

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Jeder Betriebsrat sollte eine Geschäftsordnung haben.

Erfahren Sie in diesem Artikel alles zu Inhalten und Formvorschriften der Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung des Betriebsrats

Begriff der Geschäftsordnung

Die Empfehlung, dass jeder Betriebsrat eine Geschäftsordnung haben sollte, ist nicht nur eine gesetzliche Soll-Bestimmung, sondern in der Praxis mehr als üblich und vor allen Dingen auch nützlich. Geregelt ist die Pflicht zur Erstellung einer Geschäftsordnung in § 36 BetrVG. In dem sehr kurzen Paragrafen heißt es wörtlich: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“

Es gibt also Dinge im Betriebsverfassungsgesetz, die feststehen, beispielsweise die Vertretung des Betriebsrats durch den Vorsitzenden, die Möglichkeit einen Betriebsausschuss zu gründen, Aufgaben auf Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu übertragen, die Fragen, wie Sitzungen einzuberufen sind, wer beteiligt werden muss und wie Beschlüsse zu fassen sind. Darüber ist nicht zwingend eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Trotzdem erleichtert sich der Betriebsrat die Organisation der Betriebsratsarbeit für sämtliche Betriebsratsmitglieder. Eine Geschäftsordnung spart Arbeit und Rückfragen.

Formvorschrift

Die Geschäftsordnung muss vom Betriebsrat gemäß § 36 BetrVG mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Sie ist schriftlich niederzulegen und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Bekanntmachung der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich, allerdings ist jedes Mitglied des Betriebsrats berechtigt die Aushändigung einer Kopie zu verlangen. Sind in der Geschäftsordnung Regelungen vorhanden, auf die sich der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber berufen will, muss der Arbeitgeber über diese unterrichtet werden.

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist zu jeder Zeit durch einen Beschluss der Betriebsrats mit absoluter Mehrheit möglich. Darüber hinaus kann der Betriebsrat jederzeit mit absoluter Mehrheit auch von einzelnen Regelungen aus seiner Geschäftsordnung abweichen, ohne dies ausdrücklich nach außen zu kommunizieren.

Ausschüsse

Für Ausschüsse des Betriebsrats, insbesondere den Betriebsausschuss, gelten die Regelungen über die Geschäftsordnung entsprechend. Auch diese Ausschüsse sollten sich eine Geschäftsordnung geben. Natürlich ist es auch möglich, dass der Betriebsrat die Geschäftsordnung für die Ausschüsse gleich mit beschließt.

Inhalte einer Geschäftsordnung

Der inhaltliche Rahmen ihrer Geschäftsordnung wird durch die feststehenden gesetzlichen Rechte und Pflichten vorgegeben. Insoweit gelten die §§ 26 bis 41 BetrVG. Trotzdem können auch dazu Regelungspunkte aufgenommen werden.

Da es in der Praxis häufig Streit über Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten einzelner Mitglieder gibt, kann dieses in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

Von zwingenden gesetzlichen Vorgaben darf der Betriebsrat nicht abweichen. Das gilt für:

  • die Bildung eines Betriebsausschusses in einem 9- und mehrköpfigen Betriebsrat
  • die Einberufung der Sitzungen
  • die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
  • die Beschlussfassung
  • die Regelungen zur Sitzungsniederschrift
  • die Regelung zur Besetzung von Ausschüssen
  • die Regelung über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers und das Umlageverbot aus den §§ 40 und 41 BetrVG

Geregelt werden kann aber in einer Geschäftsordnung:

  • der Zeitpunkt der regelmäßigen Betriebsratssitzungen
  • in welcher Form Mitglieder und andere Teilnahmeberechtigte eingeladen werden
  • die Frist für die Einladung der Betriebsratssitzung
  • die Form der Einladung zu den Sitzungen
  • wie Ersatzmitglieder verständigt werden
  • wann und unter welchen Voraussetzungen Sachverständige eingeladen werden
  • bis wann die Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung feststehen muss
  • der grobe Ablauf der Betriebsratssitzungen
  • wie Abstimmungen im Einzelnen ablaufen sollen
  • wann schriftlich abgestimmt werden soll
  • wie das Protokoll der Betriebsratssitzung erstellt werden soll
  • wer ein Protokoll der Sitzung erhält
  • welche Aufgaben der Vorsitzende des Betriebsrats im Einzelnen hat
  • welche Aufgaben der Stellvertreter des Vorsitzenden des Betriebsrats hat
  • die Zuständigkeiten und Arbeitsteilung der einzelnen Betriebsratsmitglieder
  • die Einladungsfristen für die Betriebsversammlung
  • die Form der Einladung für die Betriebsversammlung
  • einen Zeitpunkt, wann die Geschäftsordnung in Kraft tritt
  • Regelungen darüber, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann
  • Voraussetzung für die Teilnahme an einer BR-Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung

Geltungsdauer einer Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung für den Betriebsrat ist in der Praxis sehr wichtig. Muster gibt es viele. Der Betriebsrat sollte sich unverzüglich nach der Wahl eine entsprechende Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode. Ein neugewählter Betriebsrat kann eine Geschäftsordnung kraft Mehrheitsbeschluss übernehmen.

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