Ihre Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied
Rechtsgrundlagen: §§ 37, 78 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG) sowie 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Was Sie sich als erstes merken sollten: Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen
- dem Betriebsrat und
- den Mitgliedern des Betriebsrats
Verwendet das Betriebsverfassungsgesetz den Begriff "Betriebsrat", ist immer das Gremium als ganzes (sog. Kollegialorgan) gemeint. Ist von den "Mitgliedern des Betriebsrats" die Rede, sind Sie persönlich angesprochen. In den oben genannten Paragraphen geht es vor allem um Sie persönlich!
Betriebsratsamt - Ehrenamt
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 1
Der Zweck der Vorschrift ist der Schutz der inneren und äußeren Unabhängigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds vor finanziellen Verlockungen.
Es gilt der Grundsatz: Dem Betriebsratsmitglied - also Ihnen - dürfen aus der Betriebsratsarbeit weder Vorteile noch Nachteile entstehen.
Es ist Ihnen deshalb strikt verboten, für die Betriebsratsarbeit Vorteile - unmittelbare oder mittelbare - anzunehmen oder sich auch nur versprechen zu lassen. Einige Beispiele für verbotene Vorteile:
- Zuweisung einer besonders günstigen Werkswohnung
- Besonders günstige Konditionen bei Firmendarlehen
- Längerer Urlaub
- Zahlung von Sitzungsgeldern
- Bevorzugte Beförderung oder Höhergruppierung
- Firmenwagen auch für private Zwecke
- Private Einladung des Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers in sein Haus
Wirtschaftliche und berufliche Absicherung der BR-Mitglieder
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 4 und 5 sowie § 78 Satz 2 BetrVG
Der Arbeitgeber darf Sie während Ihrer Amtszeit im Betriebsrat einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr danach nicht schlechter bezahlen als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4). Das heißt für Sie z.B.: Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer, darf er Sie von dieser Gehaltserhöhung nicht ausschließen.
Der Arbeitgeber muss Sie während Ihrer Amtszeit im Betriebsrat einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr danach mit Arbeiten beschäftigen, für die Sie eingestellt und ausgebildet wurden (§ 37 Abs. 5). Das heißt für Sie z.B.: Ermöglicht der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern, sich durch den Besuch von berufsbezogenen Fortbildungen weiter zu qualifizieren, muss er Ihnen auch diese Möglichkeit geben.
Der Arbeitgeber muss Ihnen auch dieselben Chancen für eine berufliche Entwicklung geben wie vergleichbaren Arbeitnehmern (§ 78 Satz 2 2. Halbsatz).
Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Rechtsgrundlage: § 15 KschG
Der Gesetzgeber hat hier eine ganz spezielle Vorschrift für die ArbeitnehmerInnen geschaffen, die sich um die Wahl eines Betriebsrats und seine Arbeit bemühen. Es geht darum, Sie vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Die Vorschrift gilt neben den allgemeinen Kündigungsschutzregelungen.
§ 15 Kündigungsschutzgesetz ist eine sehr lange, sehr unverständlich formulierte Vorschrift. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen in einer kurzen und allgemein verständlichen Form zusammengefasst.
Für wen und für welche Dauer gilt dieser spezielle Kündigungsschutz?
Mitglieder des Wahlvorstands ab Zeitpunkt der Bestellung für den Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate.
Beispiel:
- 12.01.2010 Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder
- 15.05.2010 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- 15.11.2010 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Kandidaten/innen für die Betriebsratswahl ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate.
Beispiel:
- 14.03.2010 Aufstellung des Wahlvorschlags
- 15.05.2010 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- 15.11.2010 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Gewählte (ordentliche) Betriebsratsmitglieder ab Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit plus zwölf Monate.
Beispiel:
- 22.05.2010 Beginn der Amtszeit
- 21.05.2014 Ende der Amtszeit
- 21.05.2015 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Ersatzmitglieder des Betriebsrats immer, wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten plus zwölf Monate.
Beispiel:
- 16.06.2010 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds
(z.B. Betriebsratssitzung) - 16.06.2011 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Dieser Vorgang wiederholt sich bei jeder Vertretung neu.
Beispiel:
- 20.10.2010 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds
(z.B. Betriebsratssitzung) - 20.10.2011 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Umfang des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz ist umfassend mit drei Einschränkungen:
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG)
- Stilllegung des Betriebs (§ 15 Abs. 4 KSchG)
- Stilllegung einer Betriebsabteilung, wenn im verbleibenden Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht (§ 15 Abs. 5 KSchG)
Freistellung für die Betriebsratsarbeit
Rechtsgrundlage: §§ 38 und 37 Abs. 2
Es ist zu unterscheiden zwischen Betrieben mit 200 oder mehr ArbeitnehmerInnen bis zu 199 ArbeitnehmerInnen
In den größeren Betrieben ab 200 ArbeitnehmerInnen hat der Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die völlige Freistellung von einem oder mehreren Betriebsratsmitgliedern nach der Staffel in § 38 Abs. 1 Satz 1 ("Hauptberufliche" Betriebsräte); für die anderen Betriebsratsmitglieder gilt § 37 Abs. 2 (Freistellung "nach Bedarf").
Neu im Betriebsverfassungsgesetz: Der Freistellungsanspruch kann auf mehrere Betriebsratsmitglieder verteilt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3).
In Betrieben bis zu 199 ArbeitnehmerInnen erfolgt die Freistellung "nach Bedarf" (§ 37 Abs. 2). Hier gelten folgende Grundsätze:
Die Arbeit für den Betriebsrat hat Vorrang vor ihrer beruflichen Tätigkeit!
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Entlastung von ihren beruflichen Verpflichtungen in dem Umfang, in dem sie Zeit für die Arbeit im und für den Betriebsrat brauchen!
Über den Umfang ihrer Arbeit im und für den Betriebsrat entscheiden nur sie! Sie brauchen keine Genehmigung oder Zustimmung des Arbeitgebers oder ihres unmittelbaren Vorgesetzten!
Häufig tauchen Probleme auf, wenn sie zur Erledigung von Betriebsratsarbeit ihren Arbeitsplatz verlassen müssen. Was darf ich, was soll ich, was muss ich? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu drei Bedingungen formuliert:
Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die der Betriebsrat - und damit sie als Betriebsratsmitglied - eine gesetzliche Zuständigkeit haben, z.B. Betriebsratssitzung, Sprechstunde, Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Personalgespräche, Büroarbeit für den Betriebsrat usw., nicht aber Kaffee trinken mit Kollegen.
Das Verlassen des Arbeitsplatzes muss zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich sein.
Sie müssen sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes so ab- und wieder zurückmelden wie dies in ihrem Betrieb üblich ist, wenn ArbeitnehmerInnen ihren Arbeitsplatz verlassen. Wenn es dabei Unklarheiten gibt: Fragen sie ihren Arbeitgeber, wie er es denn gerne hätte!
Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen für die Betriebsratsarbeit. Ihr Umfang hängt davon ab, welche Aufgaben sie im Betriebsrat übernommen haben und welche eigenen Initiativen sie entwickeln.
Pauschalregelungen über ihre persönliche Freistellung für die Betriebsratsarbeit sind möglich, allerdings nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.
Sonderproblem: Freistellung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 und 3
Grundsätzlich gelten für die Freistellung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder dieselben Regelungen wie für vollzeitbeschäftigte. Es kommt aber häufig vor, daß teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit leisten müssen, z.B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Nach neuem Recht gilt:
Die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf bezahlten Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 Satz 1)
Kann der Freizeitausgleich betriebsbedingt nicht innerhalb eines Monats gewährt werden, wandelt er sich um in einen Geldanspruch für Mehrarbeit (nach der Rechtsprechung ohne Überstundenzuschläge).
Lohn und Gehalt während der Betriebsratsarbeit
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 ("ohne Minderung des Arbeitsentgelts")
Es gilt der Grundsatz: Jedes Betriebsratsmitglied muss für die Zeit seiner Betriebsratsarbeit finanziell so gestellt werden als wenn es während dieser Zeit "normal" gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip).
Das ist bei fixen Löhnen und Gehältern kein Problem, wird aber zum Problem, wenn z.B. im Gehalt variable leistungsabhängige Gehaltsbestandteile enthalten sind. In diesem Fällen müssen Durchschnittswerte ermittelt werden. Das kann im Einzelfall zu sehr schwierigen Problemen führen.


