BetrVG – § 32: Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats


§ 32:Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.