Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundlagen
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- Im Betrieb oder in einem gleichen Betrieb mehrerer Unternehmen (nur wenn der der Betriebsteil die Beschäftigtenzahl von sich aus alleine nicht erreicht) müssen ständig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt sein
- Keine Betriebe die der Meinungsäußerung oder der Berichterstattung dienen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder
- Unternehmen die von wissenschaftlicher, erzieherischer, karitativer, politischer, künstlerischer oder konfessioneller Bestimmung sind (Tendenzschutz §118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- Generell verwendbarer Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG)
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Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
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- Die Mitgliederanzahl des Wirtschaftsausschusses liegt zwischen 3 und 7 Personen
- Der Betriebsrat legt die genaue Anzahl fest
- Mindestens ein Mitglied des Betriebsrats muss im Wirtschaftsausschuss vertreten sein
- Folgende Personen dürfen im Wirtschaftsausschuss sitzen
- Leitende Angestellte
- Mitarbeiter aus ausländischen Unternehmen
- Arbeitnehmer des Betriebs, die sich persönlich dafür eignen bzw. fachlich qualifiziert sind
- Es gilt: Pro Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen
- Gewählt wird vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat mittel Stimmenmehrheit
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Bestellung des Wirtschaftsausschusses
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- Eine Bestellung auf Konzernbetrieb ist nicht möglich
- Die Bestellung erfolgt über den Gesamtbetriebsrat, wenn der Betrieb aus mehreren Unternehmen mit einem Betriebsrat existiert. (Kein Wirtschaftausschuss darf gegründet werden, wenn der Gesamtbetriebsrat trotz Verpflichtung nicht besteht)
- Die Bestellung erfolgt über den Betriebsrat, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb existiert und diese gleich sind
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Amtszeit
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- Für die Amtszeitperiode des Betriebsrats, bzw. mit dem Amtszeitende der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die bei der Bestellung beteiligt waren
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