Nimm bitte das Häkchen aus der 7er Begrenzung raus. Sind sonst keine weiteren Antworten mehr möglich.
„Darauf kann ich nur antworten: Das ist ein alltäglicher Fall, und kommt ...... mal am Tag vor.“
Ob ihm das bei dieser Frage weiterhilft……?
Für einen BR sollte das eher ein Grund sein, sich hier einmal etwas näher mit den einzelnen Umständen zu befassen.
„Das die BEM wegen Krankenhausaufendhalt nicht durchgeführt wurde ist kein Grund keinen BEM durchzuführen.“
Was unter umständen aber nicht kündigungsrelevant ist. Wäre es ein Zwang, könnte ein AG ja immer erst hinterher kündigen. Was vom Gesetzgeber so aber auch nicht beabsichtigt war.
Seine Nichtbeachtung wirkt sich nur dann aus und wird teil einer Interessensabwägung, wenn überhaupt die Möglichkeit einer alternativen Beschäftigung besteht.
Daher wäre hier das nur vorbringen von Bedenken auch nur dann hilfreich, wenn man einem AG damit auch das Risiko einer für ihn ev. negativ ausgehenden KSK vermitteln kann. Welches dann natürlich auch umfassend begründet werden sollte.
„Hier geht es um die Zunkunftsprognose des AN im Hinblick auf die Gesundheit.“
Auch wenn natürlich auch die Gesundheit hier teil einer Prognose ist, so ist es doch formell falsch.
Bei der hier geforderten negativen Prognose geht es vordergründig darum, ob die Arbeitskraft überhaupt wiederhergestellt werden kann, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegt, die dann auch zu dem Ergebnis führt, dass der AG die betrieblichen Beeinträchtigungen billigerweise nicht mehr hinnehmen muss. Was je nach Größe des Betriebes auch unterschiedlich zu Gewichten ist.
Da hier mehrere Arten von krankheitsbedingten Fehlzeiten möglich sind, die für sich auch anders zu bewerten sind, kann hierzu auch keine generelle Aussage getroffen werden. Daher bedarf es hier immer einer Einzelfallbetrachtung. Die sich in einem ev. Widerspruch auch wiederfinden muss. Desto besser hier argumentiert wird, desto größer ist die Chance auf einen hier erst mal im Vordergrund stehenden Weiterbeschäftigungsanspruch.
Bei der hier angesprochenen negativen Gesundheitsprognose sind wir dann aber auch schon bei der Darlegungs- und Beweislast. Da ein AG in den meisten Fällen nicht derjenige ist, der die hierzu benötigten fachlichen Fertigkeiten besitzt, bedarf es dazu in der Regel eines dieses beurteilenden Arztes. Da dieser seine Kenntnisse ja nicht einfach so verbreiten darf, reicht es für einen AG erst einmal aus, dieses nur zu behaupten. Dann liegt es beim AN zu belegen, warum dieses nicht so ist.
Macht er dieses nicht, greift § 138 Abs. 3 ZPO und die Behauptung des AG gilt als zugestanden. Der AN muss hier zwar keinen Gegenbeweis führen, die Behauptung aber zumindest erschüttern.
Aus der Vergangenheit resultierende Fehlzeiten sind auch nur insoweit von Bedeutung, dass sie ev. die Gefahr weiterer Erkrankungen für die Zukunft indizieren können. Sind Krankheiten ausgeheilt, kann nicht zwingend auf Folgeerkrankungen abgestellt werden. Das Gleiche gilt für Zeiträume, die durch einen Unfall ausgelöst wurden. Es muss halt immer eine Wiederholungsgefahr bestehen.
Gerade bei älteren AN die kaum noch eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, sollten Betriebsräte etwas genauer hinsehen und möglichst alles daran setzen, eine derartige Kündigung zu verhindern.