Erstellt am 21.03.2017 um 08:35 Uhr von outofmemory
2 Sachen verstehe ich nicht.
Warum seid ihr bei einer AT-Vertragsverhandlung dabei?
Was wollt Ihr als BR hier Mitbestimmen?
Erstellt am 21.03.2017 um 09:13 Uhr von gironimo
Ich denke, die Höhe des Arbeitsentgeltsgehört nicht zu den schützenswerten Informationen, die der § 82 Abs. 2 BetrVG meint.
1. Der AG hat dem BR nicht vorzuschreiben, wie er seine Amtsgeschäfte führt. Der AN kann hier in dieser Angelegenheit Ansagen machen.
2. Der BR stimmt doch nur über die Umgruppierung von Tarif in AT zu (oder nicht). Nicht über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Erstellt am 21.03.2017 um 09:58 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo)
"Ich denke, die Höhe des Arbeitsentgeltsgehört nicht zu den schützenswerten Informationen, die der § 82 Abs. 2 BetrVG meint. "
Das BetrVG schreibt dort eigentlich sehr umfassend "Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird."
Da wird nicht nach "schützenswerten" und weniger schützenswerten Informationen unterschieden.
Zu klären wäre hier aber zuallererst einmal, in welchem Zusammenhang die Informationen an den Fragesteller herangetragen wurden.
Erstellt am 21.03.2017 um 11:04 Uhr von Challenger
Tach auch,
" Kann man mich innerhalb des Gremium zur Verschwiegenheit verpflichten? "
Klares NEIN. Innerhalb der Gremien BR und GBR gibt es keine Verschwiegenheitpflicht.
Erstellt am 21.03.2017 um 11:05 Uhr von kratzbuerste
Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt im § 99 keine Rolle, wie gironimo ja schon schreibt.
Geheim ist es aber nicht. Ist die Umgruppierung erfolgt, wird der Betriebsrat das Gehalt durch Einblick in die Gehaltsliste erfahren (§ 80 Absatz 2).
Erstellt am 21.03.2017 um 11:13 Uhr von celestro
@ Challenger
Schon benannten § 82 Abs. 2 BetrVG und die dazugehörige Kommentierung solltest Du Dir mal ganz besonders zu Gemüte führen. Es gibt durchaus Verschwiegenheitspflichten auch innerhalb des Gremiums.
Erstellt am 21.03.2017 um 11:32 Uhr von Challenger
Nochmal Tach,
@ celestro : Stimmt.Aber vorliegend geht es doch um etwas anderes. Hier Verlangt der AG Verschwiegenheit. Demnach ist §82 BetrVG hier auch nicht einschlägig.
Ergänzung :
Betroffener Personenkreis
Die Verpflichtung gilt nicht im Innenverhältnis gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8 BetrVG) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86 BetrVG, § 79 Abs. 1 S. 3 u. 4 BetrVG). Betriebsratsmitglieder, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an Mitglieder anderer Gremien, die davon in Kenntnis gesetzt werden dürfen, weitergeben, haben diese auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Sachverständige und Auskunftspersonen, die mit der Beratung des Betriebsrats beauftragt werden (§ 80 Abs. 4 BetrVG), unterliegen ebenfalls der Geheimhaltung, auf die sie der Betriebsrat ausdrücklich hinweisen muss. Nicht zulässig ist die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen.
Erstellt am 21.03.2017 um 13:32 Uhr von celestro
"Stimmt.Aber vorliegend geht es doch um etwas anderes. Hier Verlangt der AG Verschwiegenheit. Demnach ist §82 BetrVG hier auch nicht einschlägig."
Das ist aber ein Unterschied zu Deiner allgemeinen Aussage. Und ob der § 82 einschlägig ist oder nicht, können wir wie pjöööng richtig angemerkt hat, noch gar nicht beurteilen.
Ich würde aufgrund der Beschreibung sogar eher davon ausgehen, das hier der § 82 greift. Nur ist es natürlich völlig richtig, das das BRM nicht schweigen muß, weil der AG es sagt, sondern nur, sofern es keine "Erlaubnis" des AN hat. Und wenn die Erlaubnis vorliegt, darf man mit ALLEN BRM reden ... nicht nur mit solchen, die in anderen Abteilungen sind.
P.S. Deine Ergänzung gehört eher nicht zum § 82, oder ?
Erstellt am 21.03.2017 um 14:14 Uhr von Newbie
@OUTOFMEMORY
"Warum seid ihr bei einer AT-Vertragsverhandlung dabei?
Was wollt Ihr als BR hier Mitbestimmen?"
Warum ist ein Betriebsrats daran nicht beteiligt?
Es muss doch nicht um eine Person nach § 5 BetrVG gehen.
VG
Newbie
Erstellt am 21.03.2017 um 14:53 Uhr von celestro
"Es muss doch nicht um eine Person nach § 5 BetrVG gehen."
Das wäre aber besser. :-DDD
Du meinst sicher, das es nicht um einen leitenden Angestellten gehen soll. Das wird es mit sicherheit auch nicht. Nur hat der BR zwar die Aufgabe, die "normalen" AT-Angestellten mit zu betreuen, aber Vertragsverhandlungen (Individualrecht) gehören nicht zur Aufgabe des BR.
Nur ist es halt "noch" ... "nur" eine Diskussion ...
Erstellt am 21.03.2017 um 15:12 Uhr von Niemand
Die Frage muss doch hier auch sein, ob ein Datum, das einer Betriebsrätin sowieso offenbart werden muss durch die Einsicht der Bruttogehaltslisten, auf Anweisung der GL verschwiegen werden muss. Ich bin der Meinung, dass ein Datum, das dem Betriebsrat mitgeteilt wurde, allen Betriebsratsmitgliedern offenbart werden muss.
Ich weiß auch die Gehälter meiner Chefs und deren Chefs. Was soll daran ein Problem sein? Ein Mandatsträger darf damit nur nicht leichtfertig umgehen.
Erstellt am 22.03.2017 um 00:30 Uhr von celestro
@ Niemand
Wie schon erwähnt, dürfen Informationen aus einem Gespräch nach § 82 ohne Freigabe nicht an andere BRM weiter gegeben werden.
Und ich würde sagen, Deine Argumentation zieht nicht. Denn auch wenn der BA Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten nehmen kann, so muss er es nicht.Und außerdem bekommen die Infos ja "nur" die Mitglieder des BA. Der darf sich zwar Notizen machen ... aber da die Listen nicht komplett abgeschrieben werden dürfen, liegt es schon in der Natur der Sache, das einige BRM die Gehälter detaillierter kennen, als andere.
Und das Du die Gehälter kennst, ist ebenfalls kein Argument.
Erstellt am 24.03.2017 um 08:20 Uhr von lolium
in der Zwischenzeit hatten wir Sitzung und den Sachverhalt einschließlich aller Infos die wir hatten diskutiert. Wir haben den AT-Vertrag abgelehnt. Dabei ging es nicht um konkrete Inhalte des Vertrags, sondern um die prinzipielle Frage, ob die Mitarbeiterin (mittlere Führungsebene) mal so einfach aus einem gültigen Tarifvertrag herausgelöst werden kann.
Erstellt am 24.03.2017 um 09:44 Uhr von celestro
"Wir haben den AT-Vertrag abgelehnt."
Ein solches Recht habt Ihr im Prinzip gar nicht.
"sondern um die prinzipielle Frage, ob die Mitarbeiterin (mittlere Führungsebene) mal so einfach aus einem gültigen Tarifvertrag herausgelöst werden kann."
nun ja ... wenn die Person vorher 3000 Euro verdient hat, der Tarifvertrag bis 3500 Euro ging und man Ihr Gehalt auf 4000 Euro anhebt, dann ist Sie halt "draußen".
Erstellt am 24.03.2017 um 11:34 Uhr von lolium
in diesem Falle glaube ich schon, dass wir ein Mitbestimmungsrecht haben. Ist es nicht auch unsere Aufgabe darauf zu achten, dass unsere TV eingehalten wird. Das vereinbarte AT Gehalt, übersteigt bei weitem nicht die höchste Entgeldgruppe. Es gibt also keinen Grund die Mitarbeiterin nicht im TV zu belassen.
Erstellt am 24.03.2017 um 11:45 Uhr von celestro
Naja ... in Eurem speziellen Fall ist ja ja so, das die Person zwar AT sein soll, aber gar nicht AT bezahlt wird. Das geht natürlich nicht.
Es sei denn natürlich, es gäbe eine Klausel im TV, die sowas unter bestimmten Bedingungen zuläßt.
Erstellt am 24.03.2017 um 14:26 Uhr von Pjöööng
Vertragsfreiheit und Koalitionsfreiheit sind Fremdwörter für Euch?