Erstellt am 20.03.2017 um 10:32 Uhr von Ernsthaft
Kommt drauf an.
Sind es Überstunden oder eine andere Verteilung der täglichen AZ, dann immer.
Ist Nachtarbeit betriebsüblich, dann nicht. Hier beschränkt sich das MBR dann auf nicht betriebsübliche Zeiträume, die auch tariflich nicht geregelt sind oder für die eine tarifliche Öffnungsklausel besteht.
Betriebsüblich kann allerdings auch das nächtliche Warten von Maschinen oder notwendiger Vorarbeiten sein, die nicht regelmäßig anfallen müssen. Das muss man immer am Einzelfall beurteilen.
Erstellt am 20.03.2017 um 10:45 Uhr von gironimo
Wenn die mit dem BR vereinbarte Regelarbeitszeit von 7-16 Uhr ist, ist JEDE Abweichung davon Mitbestimmungspflichtig.
Das könnt ihr dann so handhaben, dass ihr jeden Einzelfall einzeln mitbestimmt, oder eine BV abschließt, in der ihr die Regeln für die Mehr- bzw. Nachtarbeit festlegt.