Erstellt am 20.03.2017 um 09:47 Uhr von celestro
"Der BA muss jetzt m. E. auch zwingend per Verhältnis (Listen-)Wahl gewählt werden."
Nein ! Es werden wie bei der BR-Wahl Wahlvorschläge gemacht. Wenn es mehrere gibt, dann hat man wie bei der BR-Wahl eine Listenwahl.
"oder werden in diesem Falle bei einem 5-köpfigen BA nur die drei freien Plätze gewählt werden?"
Korrekt ... es werden nur die verbliebenen 3 Mitglieder gewählt.
Erstellt am 20.03.2017 um 10:51 Uhr von gironimo
Die Listen können sich darauf einigen, dass es nur eine Vorschlagsliste gibt - dann ist Personenwahl.
Meist gibt es diese Einigung aber nicht. Also reicht jede Liste ihren Vorschlag ein - und dann gibt es Listenwahl.
Erstellt am 21.03.2017 um 13:07 Uhr von nicoline
Celestro,
nur der guten Ordnung halber sei hier erwähnt, dass Gesetz auch bei der Wahl für den BA die Verhältniswahl als "normales Wahlverfahren" ansieht, eine Wahl aber auch zuläßt, wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt.
Auszug aus dem Gesetz:
Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Und ganz am Rande sei noch erwähnt, dass sich bei dieser Wahl (genau wie bei den Wahlen zu § 38) ganz andere Listenverbindungen bilden können, als sie bei der BR Wahl gewesen sind. Z.B. dass sich aus 1 Mitglied Liste 1 und 2 Mitgliedern Liste 2 eine neue Liste bildet, die einen Wahlvorschlag macht!
Erstellt am 09.03.2020 um 12:48 Uhr von Maulwurf2
Wenn, wie im Beitrag beschrieben, die noch frei wählbaren Mitglieder des BA über Listenwahl gewählt werden, ist ja klar, wer für diese frei wählbaren Mitglieder des BA nachrückt (nämlich diejenigen, die weiter unten auf den Listenvorschlägen standen). Aber wer rückt denn dann nach für die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende, wenn diese (oder eine davon) verhindert sind?