Erstellt am 21.02.2017 um 14:31 Uhr von Pickel
"Sammelklage."
Seid ihr euch mit dem Anwalt sicher?
Erstellt am 21.02.2017 um 15:09 Uhr von Pjöööng
Tja Pickel, es ist doch unglaublich welche naiven Vorstellungen manche Rechtsanwälte haben? Nur gut dass Du hier entsprechende Hinweise gibst damit naive Zeitgenossen nicht auf solche Scharlatane hereinfallen....
Vielleicht ist es ja aber auch ganz einfach so, dass der Anwalt den Klägern angeboten hat, sie im Rahmen einer zu vermutenden Prozessverbindung zu vertreten. Und ABPeter hat einfach das falsche Wort benutzt? Dann Schande über ihn und seinen Anwalt der ihm nicht das richtige Wort aufgeschrieben hat.
Ich sehe übrigens keine Möglichkeit, dass es sich um bezahlte Arbeitszeit handelt.
Erstellt am 21.02.2017 um 15:29 Uhr von moreno
Egal welchen Anwalt ihr nimmt, der Besuch ist keine Arbeitszeit. Eine Sammelklage gibt es in Deutschlands nicht, was glaub ich möglich wäre in diesem Fall, dass der Anwalt einen Antrag auf Prozessverbindung (§147 ZPO) machen könnte. Frag ihn doch mal was er meinte ;-)
Erstellt am 21.02.2017 um 16:00 Uhr von gironimo
Arbeitsplatzgarantie? Wie wurde die denn gegeben? Per Tarif, BV oder Einzelvertrag?
Was tut der BR?
Erstellt am 21.02.2017 um 16:56 Uhr von Ernsthaft
Soso, Sammelklagen gibt es in Old Germany nicht!
Schon mal was von § 60 ZPO – Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche - gehört?
Das LAG Berlin sagt dazu in seiner Entscheidung vom 27.04.2006 - 7 Ta (Kost) 6012/06
auch so einiges.
Erstellt am 21.02.2017 um 17:37 Uhr von celestro
"In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action nicht zulässig, da dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.
Gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland daher nur bei der so genannten Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind. Dies sind sie im typischen Fall der class action nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus demselben Grund.
Eine andere Möglichkeit ist die Prozessverbindung nach § 147 ZPO. Dabei kann der Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht."
Und schon alleine die Tatsache, das ein Gesetz dazu geplant war zeigt doch sehr deutlich, das es Sammelklagen in Deutschland wirklich nicht gibt.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/vw-affaere-sammelklagen-gesetz-von-maas-verzoegert-sich-a-1116896.html
Wobei sich natürlich die Frage stellt, ob die Regierung (nicht nur wegen der Autoindustrie) das überhaupt wirklich einführen wollte, oder das nur mal wieder eine Nebelkerze für die Bevölkerung war / ist.
Also Ernsthaft ...
Erstellt am 21.02.2017 um 18:32 Uhr von Moreno
Ernsthaft du hast mir ja schon vorher Leid getan aber es wird mit jedem Beitrag von Dir mehr!
Erstellt am 22.02.2017 um 06:16 Uhr von BRHamburg
War die Frage nicht ob es sich um Arbeitszeit handelt, wenn man zum Anwalt geht der einem im Arbeitsrecht vertreten soll? Ob es in Deutschland Sammelklagen gibt spielt hier für überhaupt keine Rolle.
Ich fürchte das die Kollegen hier ihre Freizeit werden opfern müssen um ihr mögliches Recht zugekommen. Der Arbeitgeber ist hier nicht verpflichtet zuzahlen.
Erstellt am 22.02.2017 um 09:53 Uhr von celestro
"War die Frage nicht ob es sich um Arbeitszeit handelt, wenn man zum Anwalt geht der einem im Arbeitsrecht vertreten soll?"
Richtig, aber die Frage war ja auch schon beantwortet. Sofern nicht neue Erkenntnisse geliefert werden, kann man doch ruhig über Sammelklagen diskutieren, oder ?